Was sind meine Rechte als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr?


Die Feuerwehr ist in Deutschland eine besonders bedeutsame Institution, denn die Mitglieder haben die Aufgaben entstandene Feuer beispielsweise in Häuser, in Lagerhallen oder bei Autounfällen zu löschen, sie leisten Hilfe bei Verkehrsunfällen und bergen eingeklemmte Personen aus den verunfallten Fahrzeugen, zudem kommen sie auch bei Erdbeben oder sonstigen Naturkatastrophen wie Stürmen oder Überschwemmungen zum Einsatz und riskieren ihr eigenes Leben um das anderer Menschen zu retten und Hilfe zu leisten. Freiwillige Feuerwehren sind in ganz Deutschland zu finden, hundertausende Männer und Frauen leisten dort ihren Dienst. Doch auch wenn ein gar nicht geringer Anteil an Rechtskunde in der Grundausbildung gelehrt wird, ist das allgemeine Wissen rund um die Rechte mehrheitlich gering.

Die erste Frage stellt sich im Zusammenhang mit dem Beitritt. Dieser ist in den jeweiligen Jugendfeuerwehren je nach Bundesland unterschiedlich geregelt. Während es in manchen Bundesländern bereits ab einem Alter von zehn Jahren möglich ist, in die Feuerwehr einzutreten, war dies zumindest in Bayern erst ab vierzehn Jahren möglich. Doch dort können inzwischen jugendliche Feuerwehranwärter zumindest in die Feuerwehrvereine eintreten. Die Erwachsenen können ebenso noch in eine freiwillige Feuerwehr eintreten, gab es früher gegenüber „Späteinsteigern“ Vorbehalte, sind diese heute in Zeiten von Mitgliedermangel gerne gesehen. Dennoch gibt es teilweise ein Grenzalter von ungefähr 35 Jahren. Die Begründung liegt in der körperlich fordernden Ausbildung, die es zu bestehen gilt. Man hat als Bürger einen Anspruch Mitglied bei der Feuerwehr zu werden, solange eine Eignung besteht. Schon im Grundgesetz ist geregelt, dass alle Bürger gleiche Möglichkeiten haben sollen in öffentliche Ämter zu gelangen. Inzwischen sind auch immer mehr Feuerwehrmitglieder weiblich, was in Zukunft noch ausgebaut werden soll. Die Feuerwehrgesetze der Länder kennen jedoch eine Ausnahme, nämlich wenn man nicht gesundheitlich geeignet ist. Der Maßstab ist regelmäßig die Atemschutztauglichkeit nach dem arbeitsmedizinischen Grundsatz G 26. 3, allerdings ist man auch unter dieser Schwelle Einsatztauglich, jedoch nicht vollumfänglich.

Ist man einer freiwilligen Feuerwehr beigetreten, so hat man dort ein Anrecht auf die benötigte Dienstkleidung. Diese ist von der Gemeinde oder der Stadt als Sachaufwandsträger zu stellen. Der Umfang liegt sowohl bei der Einsatzbekleidung als auch beim Ausgehanzug. Auch der Unterhalt und die Waschkosten der Einsatzkleidung geht auf die Kosten der Gemeinden oder Städte.

Desweiteren hat man ein Anrecht auf eine gute Ausbildung. Dies ist aus dem Fürsorgegrundsatz abzuleiten. Die Ausbildung soll fordernd sein und den Feuerwehrmann oder die Feuerwehrfrau umfassend auf das zukünftige Betätigungsfeld vorbereiten, so dass die ausgebildeten Personen auch wissen wie sie in speziellen Situationen zu handeln haben. Hier ist es beispielsweise wichtig, die künftigen Feuerwehrleute auch über Verkehrsunfälle aufzuklären, denn hier gilt es sich um schwer verletzte Menschen und deren Angehörige, sofern sie sich auch in dem verunglückten Wagen befunden haben, zu kümmern. Auch Todes- oder Verletztenfälle von Bekannten, von Freunden oder gar Verwandten können einem bei einem Feuerwehreinsatz ereilen.

Bei Einsätzen und Übungen ist man vom Arbeitgeber freizustellen. Es dürfen dem Arbeitnehmer keine negativen Folgen aus der Tätigkeit bei der Feuerwehr erwachsen. Während der Einsatzbedingten Abwesenheit ist das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen. Dieses kann der Arbeitgeber schließlich nach schriftlichem Antrag von der Gemeinde erstatten lassen.

Ein Anrecht auf eine Bezahlung neben der Arbeitsentgeltfortzahlung besteht nur bedingt. Insbesondere solche Sondertätigkeiten wie Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen werden bezahlt. Das gleiche gilt je nach Ort für bestimmte Arbeitseinsätze für die Gemeinde, wie das Aufhängen von Weihnachtsbeleuchtung. Führungsdienstgrade bekommen, je nach Landesrecht, Aufwandsentschädigung welche aber von der Größe der Feuerwehren abhängig ist.

Manche freiwillige Feuerwehren leisten sich hautamtliche oder zumindest nebenamtliche Kräfte, die beispielsweise als Hausmeister oder als Gerätewart tätig sind. Hier gilt das ganz normale Arbeitsrecht mit Rechten und Pflichten. Eine Verbeamtung wird hier nur sehr schwer zu realisieren sein.

In Fällen von Unfällen im Feuerwehrdienst ist die jeweilige Landesunfallkasse zuständig. Diese kommt für die Kosten der Heilbehandlung und der notwendigen Anschlussheilbehandlung, wie Rehabilitation oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Bei drohender Arbeitsunfähigkeit hat der verletzte Feuerwehrkamerad Rentenansprüche gegen die Landesunfallkasse. Nach Todesfällen haben die Hinterbliebenen ebenfalls Ansprüche auf Rentenzahlungen. Nach jedem Unfall ist daher eine Unfallmeldung auszufüllen. Dies gilt auch für Sachschäden beispielsweise bei Wegeunfällen oder Sachschäden an Brillen, an Privatkleidung oder an anderen mitgeführten privaten Gegenstände. Nach traumatisierenden Ereignissen wird auch eine psychologische Versorgung sichergestellt. Diese beginnt durch sogenannte Peers direkt nach dem Einsatz und setzt sich, wenn nötig, nachher mit Fachpersonal fort. Desweitern gibt es auch flächendeckend die Notfall- und Feuerwehrseelsorger, die sich um die Feuerwehrmitglieder kümmern.

Bei Fahrten mit dem Privat PKW hat man nach einer Alarmierung Sonderrechte nach der Straßenverkehrsordnung. Diese bestehen aber nur, dann wenn die Überschreitung der Staßenverkehrsvorschriften dringend geboten ist. Eine Raserei zum Feuerwehrhaus, mit der das Feuerwehrmitglied zu seinem Feuerwehrhaus fährt und dabei koste es was es wolle alles riskiert, ist daher nicht erlaubt. Insbesondere nach einem Unfall muss das Feuerwehrmitglied anhalten und für die Unfallaufnahme sorgen. Mit der Ausübung der Sonderrechte dürfen andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden.

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