Wofür wird die Vergnügungssteuer erhoben?


Die Vergnügungssteuer ist ebenso wie die Hundesteuer eine kommunale Steuer, die von den jeweiligen Städten oder Gemeinden erhoben wird. Die Bundesländer beschließen ein Kommunalabgabengesetz, in diesem wird festgelegt, ob und in welcher Höhe die Vergnügungssteuer von den Städten und den Gemeinden einzuziehen ist.

Grundsätzlich müssen der Vergnügungssteuer entsprechend folgende Veranstaltungen versteuert werden:

- Tanzveranstaltungen gewerblicher Art, wie zum Beispiel für Discotheken oder für Beatabende auf Weinfesten
- Filmvorstellungen (auch pornographische Filme in Kabinen)
- Das Betreiben von Spielautomaten, Musikautomaten oder anderen Unterhaltungsapparaten in Spielhallen oder beispielsweise auch in Gasthöfen
- Striptease Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art, Swingerclubs
- Das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
- Sex- und Erotikmessen

Möchte man eine dieser Veranstaltungen durchführen oder auch Spielgeräte aufstellen, so ist es wichtig dies bei der Steuerabteilung Stadtverwaltung anzumelden. Hier muss sowohl der Geräteaufsteller als auch der Besitzer der Räumlichkeiten, in denen die Geräte aufgestellt sind oder die Veranstaltung stattfinden wird, gemeldet werden. Unterlässt man es, so etwas anzumelden, so macht man sich unter Umständen sogar strafbar und muss mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Je nachdem wie hoch die Summe ist, die man als Steuer hätte bezahlen müssen, kann es sogar der Fall sein, dass man mit einer hohen Geldstrafe oder sogar mit einer Gefängnisstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt belegt wird.

Die Höhe der Steuer für Tanzveranstaltungen jeglicher Art wird grundsätzlich an der Höhe der Eintrittskarte festgemacht. Ist die Veranstaltung kostenlos, also wird kein Eintrittsgeld veranschlagt, so richtet sich die Vergnügungssteuer nach anderen Kriterien. Zunächst einmal muss man für die Erhebung der Steuer aber unterscheiden, ob die Feier unter freiem Himmel oder in einer geschlossenen Räumlichkeit stattfindet. Grundsätzlich ist eine Veranstaltung im Freien steuermäßig jedoch günstiger.

Für Veranstaltungen ohne einen Eintrittspreis wird dann eine Pauschsteuer erhoben, die sich nach der Größe des benutzten Raumes richtet. Die Größe des Raumes berechnet sich nach dem Flächeninhalt des Raumes, der für die Veranstaltung und die Teilnehmer bestimmt ist, der Schankraume ist hierbei inbegriffen. Der Küchenraum, die Toiletten und andere ähnliche Nebenräumen zählen jedoch nicht zu dem Veranstaltungsraum und wird daher auch nicht mit versteuert. Außerdem muss man für die Erhebung der Steuer noch angeben, ob die Feier unter freiem Himmel oder in Raumen stattfindet. Grundsätzlich ist eine Veranstaltung im Freien steuermäßig jedoch günstiger.

Die Höhe der Steuer für Spielautomaten oder ähnliche andere Apparate richtet sich zum einen nach der Anzahl der Geräte, insofern die Geräte nicht die Möglichkeit einer Gewinnerzielung aufweisen. Zum anderen kann sich die Höhe der Steuer bei Apparaten mit einer Gewinnmöglichkeit auch nach dem Einspielergebnis richten. Hier ist es also wichtig zu wissen, ob die Geräte, die man beispielsweise in seinem Gasthaus aufstellt, eine Gewinnmöglichkeit aufweisen oder eben nicht. Ein Beispiel für einen Spielautomaten, bei dem man einen Gewinn erzielen kann ist der einarmige Bandit. Ein Flipper Spielgerät ist wiederum ein Gerät bei dem man nichts gewinnen kann und lediglich zum Zeitvertreib spielt.

Die Swingerclubs, die Striptease-Bars und andere ähnliche Einrichtungen bezahlen oftmals ihre Steuer nach der Fläche ihrer Räumlichkeiten, während für den Bereich der Prostitution eine Pauschale von etlichen Euros pro Sexualdienstleister erhoben werden kann. Eine Klage gegen diese Besteuerung der Prostitution wies ein Verwaltungsgericht ab, denn eine solche Steuer sei angemessen und auch nötig.

Die Vergnügungssteuer wird durch einen Steuerbescheid vom jeweiligen Steueramt festgesetzt. Sie ist in monatlichen Teilbeträgen zum 1. des jeweiligen Monats, frühestens jedoch einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zahlungsfällig.

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