Grundsteuer: Wie wird der Erwerb von Eigentum besteuert?


Der Erwerb von Eigentum wird im deutschen Recht differenziert betrachtet. Zum einen gibt es hierbei bewegliche Gegenstände, an denen Eigentum erlangt werden kann. Diese werden in Form der Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer besteuert. Die Abführung dieser Steuer ist Sache des entsprechenden Verkäufers.

Für unbewegliche Sachen gilt hier aber anderes. Sollte man, auch als private Person, unbewegliche Sachen erwerben, so wird die Grunderwerbssteuer fällig. Unbewegliche Sachen sind Grundstücke. Sie wird fällig, sobald der Übergang des Eigentums am Grundstück abgeschlossen ist, zumeist also mit der Eintragung des Käufers in das Grundbuch. Der Steuersatz beträgt im allgemeinen 3.5 % der Bemessungsgrundlage, also dem Kaufpreis laut Kaufvertrag oder dem Wert einer sonstigen Gegenleistung für das Grundstück nach dem Bewertungsgesetz. Der Betrag ist bis auf vollle Eurobeträge abzurunden.

Schuldner für die Leistung der Steuer sind sowohl der Erwerber als auch der Verkäufer des Grundstückes gleichermaßen. Sie sind in diesem Zusammenhang Geamtschuldner, sodass die Steuerschuld von beiden in voller Höhe, jedoch nur einmal insgesamt zu fordern ist. Es kann jedoch auch im Kaufvertrag eine Regelung hierüber geben, sodass nur einer von beiden Steuerschuldner ist. Sollte dieser jedoch nicht an das Finanzamt leisten, so kann es den anderen Vertragsteil heranziehen, unabhängig von der vertraglichen Vereinbarung. Es besteht dann ein Ausgleichsanspruch gegen den eigentlich Verpflichteten zugunsten der Person, die an das Finanzamt gezahlt hat.

Es gibt eine Ausnahmeregelung von der Grunderwerbssteuer für Vorgänge unter 2.500 Euro. Hierbei wird keine Grunderwerbssteuer fällig. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um einen Freibetrag wie dem Sparerpauschbetrag oder ähnlichem. Ab einem Kaufpreis von 2.501 Euro wird die volle Grunderwerbssteuer für den ganzen Betrag fällig und nicht nur für den restlichen Betrag oberhalb von 2.500 Euro.

Weiterhin sind auch alle Verkäufe unter Ehegatten sowie ehemaligen Ehegatten im Rahmen der Scheidung sowie unter Verwandten in gerader Linie (Eltern und Kinder) von der Grunderwerbsteuer befreit.

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