Ab wann ist eine Beleidigung strafbar?


Mit der Norm die den Straftatbestand der Beleidigung regelt soll die persönliche Ehre eines jeden Menschen geschützt werden. Niemand soll von einem anderen Menschen missachtet oder gekrängt werden ohne dass eine solche Handlung bestraft werden kann. Die Strafe für eine Beleidigung kann mitunter 1 Jahr Haft oder eine Geldstrafe betragen. Wird die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit, also sogar mit Gewalt begangen, so kann die Gefängnisstrafe sogar zwei Jahre Freiheitsstrafe oder eine höhere Geldstrafe betragen.

Beleidigungsfähig ist in diesem Zusammenhang jeder lebende Mensch, somit kann auch nur jeder lebende Mensch der Adressat einer Beleidigung werden. Allerdings können auch verstorbene Personen unter bestimmten Voraussetzungen vom Schutz der Beleidigungsnorm umfasst werden und somit auch beleidigungsfähig sein. Denn derjenige, der das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, kann auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren Gefängnisstrafe oder mit einer Gefängnisstrafe bestraft werden.

Hierbei muss man muss man als erstes unterscheiden, ob sich jemand eben einer Beleidigung oder einer üblen Nachrede beziehungsweise gar einer Verleumdung strafbar gemacht hat. Diese Delikte muss man von dem Tatbestand der Beleidigung abgrenzen, denn es gibt hierzu eigene Regelungen im bestehenden Strafgesetzbuch. Die Überprüfung erfolgt dadurch, dass man feststellen muss, ob die Aussage eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil darstellt, also ob sie dem Beweis zugänglich ist oder nicht. Die Tatsachen sind hierbei äußere wie innere Vorgänge, welche dem Beweis unterliegen können, wie beispielsweise „der A hat mein Fahrrad gestohlen“. Kann man dies dem A dann auch nachweisen, so stellt diese Aussage eine Tatsache dar. Ist eine Äußerung nun eine Tatsachenbehauptung, so kommt der Tatbestand der Verleumdung und der üblen Nachrede in Betracht. Die Aussage „du blöder Idiot“ hingegen stellt eine Meinungsäußerung beziehungsweise ein Werturteil dar. Diese haben keinen Tatsachenkern und sind daher nicht dem Beweis zugänglich, weil man eben nicht nachweisen kann ob die Aussage der Wahrheit entspricht oder nicht. Hier kommt schließlich nur der Tatbestand der Beleidigung in Betracht.

Unter einer Beleidigung versteht man heute im allgemeinen die rechtswidrige und ehrenrührige Kundgabe von einer Miss- oder Nichtachtung. Jede negative Aussage, die man einem anderen gegenüber oder sogar nur zu einem Dritten sagt, kann somit eine Beleidigung darstellen, wie beispielsweise „du Dummkopf“, „du Idiot“, „du bist blöd“, „ihr seid eine verbrecherische Partei“ oder „die Uni ist schlecht“. Eine Kundgabe ist die durch Schrift, durch Worte, durch Gesten oder durch eine sonstige Weise an einen anderen gerichtete Mitteilung.

Umstritten ist es hierbei, ob der Empfänger die Kundgabe tatsächlich aufgenommen und verstanden haben muss. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn jemand einen anderen beleidigt und das Opfer die Kundgaben gar nicht versteht, weil er kein deutscher Staatsbürger ist und die deutsche Sprache auch weder spricht noch versteht. Also wenn beispielsweise ein neu eingereister junger Türke in Deutschland in einen Eingliederungskurs geht und versehentlich zu spät kommt. Schließlich wird er von seinem Lehrer mit den Worten begrüßt „warum kommst du denn überhaupt noch, du hast doch später eh nicht vor zu arbeiten sondern hast vor auf Staatskosten zu leben, also musst du auch nicht in die Gesellschaft eingegliedert werden.“ Der junge Mann türkischer Abstammung versteht die Worte des Lehrers aber leider nicht weil er der deutschen Sprache noch nicht richtig mächtig ist.

Nach der herrschenden Meinung liegt hier noch keine Beleidigung vor, da der Adressat die Beleidigung nicht verstanden beziehungsweise gehört hat und daher nicht in seiner persönlichen Ehre verletzt sein kann. Anders kann sich der Fall allerdings darstellen, wenn andere Personen die Aussage des Lehrers auch gehört haben. Fühlt sich beispielsweise ein anderer junger Türke, der auch in dem Kurs ist durch die Ausführung des Lehrers verletzt weil er denkt, dass dieser damit alle Türken bezeichnet hat, so kann es unter Umständen doch eine Beleidigung darstellen. Eine andere Ansicht bejaht jedoch in einem solchen Fall bereits das Vorliegen einer Beleidigung, da hiermit ansonsten der Schutz der Ehre von den sprach- oder verständnisunfähigen Menschen eingeschränkt werden würde. Auch diese müssen geschützt werden, selbst dann wenn sie die Beleidigungen nicht verstehen können weil es ihnen an der betreffenden Sprache mangelt oder sie intellektuell einer Beleidigung in dieser Form nicht gewachsen sind.

Neben der rechtswidrigen und ehrenrührigen Kundgabe von einer Miss- oder Nichtachtung durch Worte kann die Beleidigung auch mittels einer Tätlichkeit erfolgen. Dies stellt die sogenannten Qualifikation zu der normalen Beleidigung dar, da eine solche Handlung auch mit einer höheren Strafe belangt wird. Solche Tätlichkeiten ist jede Art von Gewalt, wie zum Beispiel eine Ohrfeige oder das Anspucken einer anderen Person. Diese Tätlichkeiten müssen jedoch eine unmittelbare körperliche Einwirkung sein, die die Missachtung der anderen Person darstellt.

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