Der Unterlassungs- und Berichtigungsanspruch im Medienrecht


Wenn man über sich selbst falsche Tatsachen in den Medien liest oder sieht, sei es in der Tageszeitung, im Fernsehen oder im Internet, dann ärgert dies bereits einen normalen Durchschnittsmenschen enorm. Größer wird der Ärger dann, wenn man von der Medienwelt lebt und darauf angewiesen ist, dass man dort nicht in ein falsches Licht gerückt wird und dass dort keine negativen Unwahrheiten über einen verbreitet werden. Gerade heute in unserer vielfältigen Mediengesellschaft kommt es durchaus vor, dass Karrieren auch durch die Medien mitentschieden werden. Die politischen Journalisten in Deutschland nennen sich selbst nicht ganz ohne Grund „die vierte Gewalt im Staate“, da sie die politische Meinungsbildung, neben der Gesetzgebenden, der Rechtsprechenden und der ausführenden Gewalt, enorm beeinflussen.

Ohne die Medien wäre eine Meinungsbildung der Bürger über bestimmte Sachverhalte oder Themengebiete gar nicht möglich und eine Demokratie würde überhaupt nicht funktionieren. Allerdings sollte man aufpassen, inwieweit man sich von den Medien beeinflussen lässt, denn oftmals bildet man sich seine Meinung daraus, wie die Presse ein bestimmtes Thema aufbereitet, sei es in positiver oder in negativer Art und Weise. Aber nicht nur berühmte Persönlichkeiten, wie Sänger, Schauspieler oder Politiker, auch die Personen des Wirtschaftslebens, beispielsweise die Vorstände von Aktiengesellschaften oder auch die Geschäftsführer mittelständischer Unternehmungen sind darauf angewiesen, dass sie über sich und ihr Unternehmen nur richtige Tatsachenberichte in den Medien vorfinden. Gerade im Internet, wo man heutzutage die Möglichkeit hat, Zeitungsberichte zu kommentieren oder Fotos und Videos mit oder ohne Kommentare zu versehen und diese zu veröffentlichen, vermehren sich die Möglichkeiten bestimmte Meinungen oder Tatsachen über Menschen, Produkte, Marken oder Unternehmungen zu verbreiten.

Doch nicht nur Tatsachen, die stets dem Beweis unterliegen und nur wahr oder unwahr sein können, sondern auch Werturteile rücken dabei in den Fokus. Natürlich genießt jeder Mensch seine grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit, doch auch der Mensch der die Berichte über sich lesen, hören oder ansehen muss hat grundrechtlich geschützte Rechtspositionen, hier vorrangig das allgemeine Persönlichkeitsrecht mit dem Grundsatz, selbst darüber bestimmen zu können, ob und wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten möchte. Hat man erst einmal falsche Tatsachen oder Werturteile über sich gehört oder gelesen, so stehen einem eventuell Schadensersatzansprüche in Geld zu. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann auch im Zuge der Wiedergutmachung, rechtlich korrekt auch Naturalrestitution genannt, so aussehen, dass die entsprechenden Kommentare gelöscht oder widerrufen werden müssen. Auch der Gegendarstellungsanspruch aus den Landespressegesetzen mag in einigen Fällen helfen. Handelt eine Behörde und verbreitet falsche Tatsachen, so kann man sich auf den verwaltungsrechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch stützen, bei dem die unwahren Behauptungen im Wege eines Widerrufes aus der Welt geschaffen werden müssen.

Jedoch bleibt die Frage, wie man mögliche Wiederholungen solcher Eskapaden verhindern kann oder wie man verhindern und vorbeugen kann, dass man fälschlich oder diffamiert in den Medien dargestellt wird. Bei der Wiederholungsgefahr ist die Sache recht einfach, da schon im Bürgerlichen Gesetzbuch fest verankert ist, dass man bei einer Eigentumsverletzung, welche in solchen Fällen schon vorliegen kann und beim Besorgnis der Wiederholung solcher ungebührlicher Äußerungen auf Unterlassung klagen kann. Dafür hat der Bundegesetzgeber das sogenannte Unterlassungsklagegesetz geschaffen, der die formalen Fragen einer solchen Klage verbindlich regelt. Die vorbeugende Unterlassungsklage ist etwas schwieriger zu betrachten. Denn sonst könnte jeder schon die Recherche der Presse unterbinden und gerade die wird vom Grundgesetz in den Grundrechten mit dem Institut der freien Presse ausdrücklich geschützt. Deswegen kommt dieser Anspruch nur dann in Betracht, wenn konkrete Hinweise auf eine drohende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegen und diese sozusagen unmittelbar bevorsteht.

Beispiele können sein: König K des Landes XY küsst auf einer Yacht eben nicht die Königin, sondern eine andere fremde Frau und bekommt mit, dass er von einem anderen Boot aus von einem ihm bekannten Bildreporter fotografiert wird. Hier steht die Persönlichkeitsrechtsverletzung unmittelbar bevor, da damit zu rechnen ist, dass die Bilder entsprechend durch verschiedene Medienkanäle verbreitet werden. Ein anderes Beispiel ist der Unternehmer U der von sicherer Quelle erfährt, dass eine große Wochenzeitung die montags erscheint einen Bericht drucken will, der sagt, dass seine Produkte und Waren von Kindern in den Entwicklungsländern Afrikas produziert werden. Hier droht dem Unternehmer ein großer wirtschaftlicher Schaden, wenn die Kunden aufgrund dieser Meldung seine Produkte meiden. U hat unter Umständen einen Anspruch die Unterlassung der Verbreitung dieses Artikels zu verlangen. Was jedoch sofort auffällt ist die Schwierigkeit der Anspruchsdurchsetzung, da in der Regel wenig Zeit zum Handeln bleibt und somit recht zügig gearbeitet werden muss. Die Zivilprozessordnung gibt mit den Rechtsinstituten des einstweiligen Rechtsschutzes einige Instrumente zur Hand, mit denen man vorläufig zu einem guten Ergebnis kommen kann. Jedoch ist, wenn man sich mit den falschen Tatsachenberichten oder gar Werturteilen in den Medien konfrontiert sieht, schnelle, gezielte und vor allem professionelle anwaltliche Beratung unerlässlich, um sich nicht mit falschen Meinungen konfrontiert zu sehen.

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