Allgemeines zur Rechtsform des Einzelkaufmannes


Der Einzelkaufmann ist die wohl einfachste Rechtsform, um ein Handelsgewerbe in Deutschland zu betreiben. Der Kaufmann ist grundsätzlich, genau wie jede andere Person, dem bürgerlichen Recht unterworfen. Für ihn gelten jedoch noch einige Besonderheiten des Handelsgesetzbuches. Bei der Begriffsklärung sollte zunächst der Hinweis nicht fehlen, dass der Einzelkaufmann als Handelsgewerbe von der sonstigen Kaufmannsbegriffen strikt zu trennen ist. So kann auch eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH als Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches definiert werden.

Die Erfüllung der Kaufmannseigenschaft setzt viele Pflichten aus dem Handelsgesetzbuch frei, die ein Kaufmann einzuhalten hat. So gelten für ihn etwa besondere Bilanzierungs- und Buchführungspflichten. Außerdem gibt es diverse Besonderheiten bei Rechtsgeschäften unter Kaufleuten, die dann zur Anwendung kommen. Ein besonderes Recht des Kaufmanns ist das führen einer Firma. Tatsächlich ist die Firma nicht das, was im allgemeinen Wortgebrauch eine Firma darstellen sollte, also ein Betrieb oder eine Gesellschaft als ganzes. Die Firma im rechtlichen Sinne bezeichnet lediglich den Namen, unter dem ein Handelsgewerbe betrieben wird. Wenn man also ein Kaufmann ist, der ein Handelsgewerbe für Südfrüchte betreibt, so kann die Firma beispielsweise „Otto Kaiser Südfrucht e.K.“ sein.

Das Handelsgesetzbuch sieht verschiedene Arten von Kaufleuten vor. So gibt es grob eingeteilt den Istkaufmann, den Kannkaufmann, den Fiktivkaufman und den Formkaufmann. Die wohl am einfachsten zu erklärende Kaufmannsform ist der Formkaufmann. Formkaufmann ist jede Kapitalgesellschaft und Genossenschaft. Bei ihnen wird kraft Gesetzes eine Kaufmannseigenschaft angenommen, auch wenn deren Voraussetzungen real nicht vorliegen.

Der Istkaufmann ist Kaufmann, weil er tatsächlich ein Gewerbe betreibt, dass einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Dies liegt vor, wenn der Betrieb eine Größe erreicht hat, ab der eine kaufmännische Buchführung erforderlich ist. Weitere Indizien können sein: Angestellte, Zweigniederlassungen oder Filialen. Die gesetzliche Definition gibt an dieser Stelle so wenig her, dass di Definition immer vom Einzelfall abhängig sein sollte. Wenn das Geschäft aber eine gewisse Komplexität erreicht hat und auf Dauer angelegt ist, so ist in den meisten Fällen die Kaufmannseigenschaft anzunehmen. Der Istkaufmann ist bereits kraft seiner Tätigkeit Kaufmann. Er muss sich zwar in das Handelsregister eintragen lassen, diese Eintragung ist aber rein klarstellender Natur und nicht Entstehungsvoraussetzung für die Kaufmannseigenschaft.

Der Kannkaufmann ist ein Kaufmann, der ein Gewerbe betreibt, dass die Kaufmannseigenschaft nicht bereits durch die Annahme eines Istkaufmanns erreicht. Gemeint sind hier vor allem Kleingewerbetreibende und Einzelunternehmer. Hier hat die Eintragung in das Handelsregister eine Kaufmannseigenschaft- begründende Wirkung. Der Kannkaufmann wird also erst durch seine Eintragung in das Handelsregister Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches.

Ein Fiktivkaufmann ist ein Kaufmann, der kein Gewerbe mehr betreibt, dass eine Kaufmannseigenschaft begründen würde. Jedoch ist die immer noch bestehende Eintragung im Handelsregister eine so starke Vermutung, dass sich Dritte bis zur Löschung aus dem Handelsregister auf diese Wirkung verlassen können.

Die besonderen Rechte und Pflichten des Kaufmanns seien an dieser Stelle nur kurz und beispielhaft erläutert. Der Kaufmann kann beispielsweise durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Verträge abschließen. Die Besonderheit ist an dieser Stelle, dass der Vertragspartner, dem ein solches Schreiben zugeht, allein durch Zeitablauf an den Vertrag gebunden wird. Im Normalfall muss von jedem der Vertragspartner eine Erklärung vorliegen, dass man einen Vertrag schließen wolle. Das Bestätigungsschreiben ist jedoch nur dann wirksam, wenn ihm Vertragsverhandlungen zwischen den beiden Parteien vorangegangen waren und der Vertragspartner dem Schreiben nicht widerspricht. Eine weitere wichtige Besonderheit ist die Prüfungspflicht des Kaufmanns. Wenn dieser Waren annimmt, muss er Mängel an dieser sofort rügen, nachdem er die Ware geprüft hat. Wenn er dies versäumt, kann er sich später nicht mehr auf den Mangel berufen. Außerdem sind für den Kaufmann verschiedene Normen nicht anwendbar, die den Verbraucher an sich schützen sollen. Dies sind beispielsweise die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs, des Verbraucherkredits, des Haustürgeschäfts und andere. Besonderheiten gelten auch im Hinblick auf den Ausschluss von Gewährleistungsrechten.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel