Bedeutung des Offizialprinzips


Das Offizialprinzip ist der Grundsatz, der besagt, dass die Durchführung eines Strafverfahrens, vom ersten Schritt des Einschreitens der Polizei bis hin zur Strafvollstreckung in der Zuständigkeit des Staates ist. Die Staatsanwaltschaft wird aufgrund ihres Auftrages von alleine tätig. Das Offizialprinzip ist also der Amtsermittlungsgrundsatz der lediglich staatlichen Organen im Strafverfahren, besonders den Staatsanwaltschaften und seinen Hilfspersonen, wie beispielsweise den Polizisten gestattet, Strafverfolgungsmaßnahmen einzuleiten und das Verfahren im Anschluss daran ebenfalls durchzuführen.

Der Staat hat die Strafverfolgung allein in seine Zuständigkeit gezogen, er setzt sich somit über alle bestehenden Privatinteressen hinweg, er wartet auch nicht auf Klagen des Verletzten oder von anderen geschädigten Personen, er macht sich zudem unabhängig von Entscheidungen des Einzelnen und er führt das Strafverfahren auch dann durch, wenn es nicht im Interesse des Opfers ist. Der Staat nimmt auf den Willen von Verfahrensbeteiligten hierbei keinerlei Rücksicht. Auch gegen den ausdrücklichen Wunsch des Opfers einer Straftat sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet ihre Ermittlungen durchzuführen.

Das Gegenstück zum Offizialprinzip ist die Dispositionsmaxime. Diese wird oft als Verfügungsgrundsatz bezeichnet. Sie ist eine der wichtigsten Maximen im Zivilprozessrecht und besagt, dass das Verfahren, nach dem ein privatrechtlicher Rechtsstreit vor Gericht ausgetragen wird, grundsätzlich durch die streitenden Parteien beherrscht wird. Die Prozessparteien haben also die Verfügungsfreiheit über den Prozess bzw. über den Streitgegenstand, d. h. sie allein bestimmen die Anträge im Verfahren. Das Zivilgericht kann in einer zivilgerichtlichen Streitsache nicht aus eigenem Entschluss wegen tätig werden, vielmehr obliegt es der klagenden Partei ob sie Ansprüche durchsetzen will und den rechtlichen Streit bei Gericht einreichen möchte und dort eine Entscheidung erringen will oder nicht.

Konsequenzen in der Praxis sind, dass die Parteien beispielsweise die Möglichkeit zur Änderung der Klage, zur Rücknahme der Klage oder des Klageanspruchs haben.

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