Bedeutung und Merkmale der Pflegeversicherung in Deutschland


Zum Jahresbeginn 1995 wurde mit der Pflegeversicherung die fünfte und derzeit letzte Säule des bundesdeutschen Sozialsystems eingeführt. Die gesetzliche Pflegeversicherung ist in Deutschland, ebenso wie die Krankenversicherung, die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und die Unfallversicherung eine sogenannte Pflichtversicherung.

Ihre Rechtsgrundlagen findet die Pflegeversicherung im elften Buch des Sozialgesetzbuches. Die gesetzliche Pflegeversicherung soll dem Risiko entgegentreten, dass man pflegebedürftig wird und dass auf diese Weise enorme Kosten für einen selbst und für die nahen Angehörigen entstehen. Der Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, diese wurde eng an die Krankenkassen angegliedert. Jedoch behalten alle Pflegekassen eine eigene Rechtsform und verfügen über eine Selbstverwaltung. Ist man also bei der A-Krankenkasse versichert, so ist man zugleich bei der A-Pflegekasse versichert. Das gleiche gilt für vollversicherte Mitglieder in privaten Krankenversicherungen. Ist man bei der P-Privatkrankenkasse versichert, so muss man dort auch eine Pflegeversicherung abschließen. Mit dieser Versicherung können sich heute vielmehr Menschen ein Altersheim leisten und müssen dort nicht mehr als Selbstzahler auftreten. Von den Pflegekassen können sowohl Pflegegeld als auch die Übernahme der Pflegekosten und der Pflegehilfsmittel, bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen, verlangt werden. Jedoch zahlen auch andere Einrichtungen des Sozialsystems Pflegeleistungen, wenn ihr Bereich eröffnet wird. So gibt es auch Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften zur Sozialhilfe. Kriegsversehrte können Leistungen von ihrem zuständigen Versorgungsamt bezahlt wissen und Verletzte nach einem Arbeitsunfall oder an einer Berufskrankheit leidende Personen können von der Berufsgenossenschaft Pflegeleistungen bezahlt bekommen.

Um an das Geld einer Pflegeversicherung zu gelangen, muss man einen begründeten Antrag stellen. Ob der Antrag begründet ist entscheidet sich nach einem Gutachten. Dieses Gutachten fertigt der Medizinische Dienst der Krankenkassen an. Die Grundlage für das Gutachten ist ein angemeldeter Hausbesuch des Sachbearbeiters. Bei den Mitgliedern von privaten Pflegeversicherungen erscheint ein Prüfer einer unabhängigen Firma, die den Auftrag hat diese Prüfung dem Sozialgesetzbuch entsprechend durchzuführen. Es wurden dafür sogar Pflegerichtlinien geschaffen, die Zeitkorridore angeben in denen welche Maßnahmen durchzuführen sind. Eine Körperwäsche beispielsweise wird mit 20 bis 25 Minuten veranschlagt, wovon der Gutachter aber abweichen kann wenn es individuell notwendig ist. Nach dem Abschluss des Gutachtens wird die zu pflegende Person in eine Pflegestufe eingewiesen. Dabei wird in die Pflegestufe I eingestuft, wer einen durchschnittlichen Mindestbedarf an täglicher Pflege von 90 Minuten hat. Bei der Pflegestufe II liegt der Mindestbedarf bei 180 Minuten Pflege pro Tag und bei Pflegestufe III liegt der Bedarf an Pflege bei mindestens 300 Minuten pro Tag. Bei der Pflegestufe III muss der Anteil der Grundpflege mindestens 240 Minuten betragen und auch in der Nacht notwendig sein. Das ist dann der Fall wenn nachts der Klient gewickelt oder gewendet werden muss.

Bei der Pflegestufe I ist die Grundpflege im Vergleich mit 45 Minuten und bei der Pflegestufe II mit mindestens 120 Minuten veranschlagt. Der deutliche Schritt zwischen den Pflegestufen II und III wird dabei sehr deutlich. Bei der Pflegestufe III wird, wenn es notwendig wird auch vollstationäre Pflege genehmigt. Hat eine Person Pflegebedarf aber nicht bei der Grundpflege, was gerade bei psychischen Erkrankungen, wo lediglich Beaufsichtigung notwendig ist, vorkommt, so leistet die Pflegeversicherung oftmals nicht. Hier allerdings kann die Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften der Sozialhilfe gewährt werden. Die Ansprechpartner dafür sind die Sozialämter. Die Frage ist aber, was kann man tun wenn einem die Entscheidung des Gutachters nicht passt? Man kann Rechtsmittel einlegen und zwar in der Gestalt, dass man innerhalb von vier Wochen nach dem Erhalt des Bescheides Widerspruch einlegen kann.

Nachdem man dann einen ablehnenden Widerspruchsbescheid bekommen hat, kann man vor dem zuständigen Sozialgericht Klage erheben. Dort wird der Fall dann erörtert und man bekommt ein Urteil. Es empfiehlt sich dort mit einem Anwalt aufzutreten der im Sozialrecht firm ist, auch wenn dort keiner vorgeschrieben ist. Ist man bei einer privaten Pflegeversicherung versichert, entfällt sogar das Widerspruchsverfahren, so dass sofort beim Sozialgericht geklagt werden kann. Es gelten im Bereich der Pflegeversicherung aber Grundsätze, beispielsweise dass Prävention und Rehabilitation vor der Pflegeleistung gehen. Deswegen kommt es vor, dass Pflegekassen Rehamaßnahmen bezahlen, beispielsweise auf einer geriatrischen Rehabilitationsstation. Auch geht die ambulante Pflege der stationären Pflege immer vor. Wo es geht soll, also die Familie zunächst versuchen Pflege selbst zu stemmen. Ansonsten helfen Pflegdienste und Sozialstationen der verschiedensten Träger. Derzeit (Stand 2011) bekommt man als Pflegender in Pflegstufe I, wenn man diesen zuhause ehrenamtlich pflegt 225 Euro pro Monat. Bei Pflegstufe III sind es dann schon 685 Euro. Während der Pflegezeit stehen den Pflegenden die Pflegekassen mit Rat und Tat zur Seite, wovon auch regelmäßige Besuche zeugen.

Zusätzliche Pflegeleistungen die gewährt werden können, sind beispielsweise die Verhinderungspflege, wenn die eigentliche Pflegeperson krank oder im Urlaub ist oder die Kurzzeitpflege von bis vier Wochen im Jahr, wo die pflegebedürftige Person in eine stationäre Einrichtung gebracht wird. Auch Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung bei dem Stufen durch Rampen entschärft werden und insgesamt die Wohnung „pflegegeeigneter“ zu gestalten, sind hier möglich . Dazu gehört auch die Beschaffung und die Installation von Pflegehilfsmitteln. Auch Pflegeverbrauchsmittel, wie Infektionsschutzhandschuhe werden bis zu einem Betrag von 31 Euro pro Monat übernommen. Um Bürger im Umgang mit zu Pflegenden zu schulen werden von den Pflegekassen auch Pflegekurse angeboten. Mit der immer älter werdenden Bevölkerung wird es im Bereich der Pflege immer neue Herausforderungen geben. Es wird noch spannend werden, wie sich dieser Teilbereich des Sozialrechts weiterentwickeln wird.

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