MT Unterscheidung zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Privatversicherung


Die gesetzliche Krankenversicherung ist in Deutschland, ebenso wie die Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung und die Pflegeversicherung, eine Pflichtversicherung. Folglich ist also jeder Arbeitnehmer, dass heißt jeder Arbeiter, jeder Angestellte sowie jeder Auszubildende kraft Gesetzes beziehungsweise kraft Satzung dazu verpflichtet eine solche Sozialversicherung zu haben. Sie ist ein Teil des Prinzips der sozialen Sicherung in Deutschland, welches dazu führen muss, dass jeder Mensch vor den Lebensrisiken, wie Alter, Krankheit, Unfall, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit gesichert ist. Niemand soll im Falle einer schweren Krankheit alleine und ohne Hilfe dastehen, denn es ist die Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, sie wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.

Bereits im Jahre 1883 hat Bismarck die soziale Absicherung im Krankheitsfall eingeführt, somit kann die gesetzliche Krankenversicherung auf eine langjährige Tradition zurückblicken. Erst im Jahre 1884 folgte die Unfallversicherung und ab 1889 konnten sich die Arbeitnehmer erstmals gesetzlich gegen die Folgen von Alter und Invalidität absichern. 1912 wurde schließlich die Sozialversicherung für Angestellte und 1927 trat die Arbeitslosenversicherung in Kraft. Als jüngster Zweig der deutschen Sozialversicherung wurde die soziale Pflegeversicherung ab 1994 stufenweise eingeführt. Somit kann man also sehen, dass die Krankenversicherung wohl die wichtigste Pflichtversicherung in Deutschland ist, denn sie wurde auch zuerst eingeführt. Hätte man eine solche Versicherung nicht, so würde man im Falle einer schweren und langwierigen Erkrankung ohne Geld dastehen und das ist wohl nicht im Sinne des deutschen Sozialstaatsprinzips.

Die Sozialversicherungen werden nach dem Versicherungsprinzip finanziert. Das bedeutet, dass der einzelne Bürger Beiträge leistet, aus denen sich der Anspruch auf die Leistungen im Versicherungsfall ergibt. Die Beiträge zu allen fünf Versicherungen werden jeweils aufgeteilt zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern, die sich die Kosten jeweils zu 50 % teilen. Die Höhe des Beitrags richtet sich am jeweiligen Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers aus und nicht am spezifischen Gesundheits- oder Krankheitsrisiko. So spielt das Alter, das Geschlecht oder der Gesundheitsstatus für die gesetzliche Krankenversicherung keine Rolle. Etwa 90 Prozent der bundesdeutschen Bevölkerung sind heutzutage in den gesetzlichen Krankenkassen versichert, die restlichen 10 Prozent gehören den sogenannten privaten Krankenkassen an.

Neben der gesetzlichen Pflichtversicherung gibt es für Familienangehörige außerdem die Möglichkeit sich durch eine Familienversicherung abzusichern. Die erste Voraussetzung hierfür ist es, dass der Familienangehörige der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Pflichtversicherten ist. Ein Ehegatte des Mitgliedes ist hierbei derjenige, der in rechtsgültiger Ehe mit dem Versicherten lebt. Des Weiteren darf der Familienangehörige nur einem Minijob nachgehen und deshalb nicht mehr als 360€ beziehungsweise 400€ pro Monat verdienen. Der Angehörige darf also gerade keiner Haupttätigkeit nachgehen, auch keiner selbstständigen Tätigkeit. Hat man allerdings zu der genauen Höhe, die man als Familienangehöriger eines gesetzlich Krankenversicherten verdienen darf eine spezielle Frage, so ist es sehr empfehlenswert sich genauer bei seiner jeweiligen Krankenversicherung zu erkundigen, nicht dass man zu viel verdient und auf einmal die Familienversicherung wegfällt und man sich selbst versichern muss. Oftmals lohnt sich das bei einer solchen geringfügigen Beschäftigung nämlich gerade nicht, denn den Betrag den man dann mehr verdient muss im selben Moment wieder für die dann eigene gesetzliche Krankenversicherung abdrücken.

Auch Kinder von gesetzlich pflichtversicherten Personen haben die Möglichkeit über diesen Elternteil versichert zu sein. Kinder sind in einem solchen Fall diejenigen Personen, die von dem Mitglied im ersten Grad abstammen sowie Adoptivkinder. Als Kinder gelten ebenfalls Enkelkinder, Stiefkinder und Pflegekinder.

Allerdings gibt es auch bei den Kindern einiges zu beachten, denn es sind bestimmte Altersgrenzen für diese vorgesehen:

- Ein Kind kann grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr familienversichert sein.
- Ist das Kind nicht erwerbstätig, das heißt, geht es nicht arbeiten, so kann die Familienversicherung auch bis zum 23. Lebensjahr aufrecht erhalten werden.
- Befindet sich das Kind in einem Studium oder in einer Schul- oder Berufsausbildung, so ist es erdenklich bis zum 25. Lebensjahr familienversichert zu sein, das heißt die Möglichkeit familienversichert zu sein verlängert sich nochmals um zwei Jahre. Diese Frist wird entsprechend verlängert, wenn eine gesetzliche Dienstzeit, wie beispielsweise der Wehrdienst oder der Ersatzdienst die Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder verzögert hat. Auch Übergangszeiten, die das Kind nicht zu vertreten hat und auf die es keinen Einfluss hat oder solche, die in seiner Person liegen werden hierbei angerechnet, wie beispielsweise die Unterbrechung der Ausbildung durch eine Krankheit oder durch eine Schwangerschaft.
- Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder, bei denen die Behinderung zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als sie bereits familienversichert waren, haben das Recht darauf ohne eine Altersgrenze familienversichert zu sein wenn sie außerstande sind sich selbst zu unterhalten und zu versorgen.

Einem Familienversicherten stehen grundsätzlich Ansprüche auf alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung zu, die auch dem hauptversicherten Familienmitglied zustehen.

Neben der gesetzlichen Versicherung und der Möglichkeit sich durch eine Privatversicherung gegen die Kosten von Erkrankungen und Verletzungen zu schützen, gibt es in manchen Lebensbereichen außerdem noch die sogenannte Freie Heilfürsorge. Diese sichert beispielsweise den Angehörigen der Deutschen Bundeswehr, den Bereitschaftspolizeien der Bundesländer, den Strafgefangenen in den deutschen Justizvollzugsanstalten oder auch den Zivildienstleistenden beziehungsweise den Angehörigen des neuen deutschen Bundesfreiwilligendienstes eine kostenfreie Behandlung zu. Diese Behandlung geschieht dann nicht nach dem Versicherungsprinzip sondern nach dem Versorgungsprinzip. Das bedeutet, dass der Empfänger alles Notwendige erhält, um ausreichend versorgt zu sein. Reichen einem Empfänger diese Leistungen nicht aus, so steht es ihm frei sich zusätzlich privat Zusatz zu versichern, beispielsweise für einen besseren ästhetischen Zahnersatz. Eine Auslandszusatzversicherung ist sowohl für die Empfänger der Freien Heilfürsorge als auch für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen sehr zu empfehlen, um nicht im Falle von Erkrankungen im Ausland auf den entstandenen Kosten sitzen zu bleiben, denn diese sind normalerweise sehr hoch.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel