Bestrafung von Schwarzfahrern


Wer in entgeltpflichtigen öffentlichen Verkehrsmitteln mitfährt, ohne einen gültigen Fahrschein zu haben, der macht sich strafbar. Eine umgangssprachlich genannte Schwarzfahrt ist rechtlich gesehen der Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen.

Tatbegehung

Der Straftatbestand stellt es unter Strafe, wenn die Leistung der Beförderung durch ein Verkehrsmittel erschlichen wird. Unter Verkehrsmittel der Beförderung sind alle die Geräte gemeint, die zum Transport von mehreren Menschen dienen. Zusätzlich sind auch alle Geräte gemeint, die für den Transport von Sachen zuständig sind. So ist es also auch strafbar, wenn man unerlaubt und ohne Zahlung eines Tickets mit einem Gütertransport mitfährt. Die Leistung muss der Täter erschleichen. In der Regel bedeutet das das bewusste Umgehen von Sicherungseinrichtungen. Beim Schwarzfahren ist das das Vorspiegeln vom Anschein, man habe für die Benutzung des öffentlichen Verkehrsmittels bezahlt.

Die Tat ist nicht nur als vollendete Tat strafbar, sondern auch als Versuch. Wer also sofort nach dem Einsteigen in das öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein erwischt wird, der ist strafbar wegen versuchtem Erschleichen von Leistungen. Ebenso verhält es sich, wenn jemand noch gar nicht den Zutritt erlangt hat aber kurz davor ist. Dann, bei einer versuchten Begehung, ist die Strafe allerdings zu mildern im Gegensatz zur vollendeten Begehung.

Strafe nach Erschleichen von Leistungen

Häufig werden die Staatsanwaltschaft oder die Polizei erst auf die Begehung der Straftat aufmerksam, wenn sie angezeigt wird. Das geschieht dann in der Regel durch den Geschädigten, hier meist das um seine Leistung betrogene Unternehmen. Dieses stellt dann Strafantrag oder Strafanzeige bei der Polizei und kann so die Ermittlungen anregen. Hinzukommt, dass bei einem Schaden, der sich unter der Geringwertigkeitsgrenze von 30 Euro befindet, die Strafverfolgungsbehörden nur tätig werden, wenn vom Geschädigten ein Strafantrag gestellt wurde. Ausnahmsweise können sie auch von sich tätig werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Dies wird aber bei einfachen Schwarzfahrten in der Regel nicht gegeben sein.

Der Strafrahmen von Erschleichen von Leistungen liegt bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Bei erstmaliger Begehung wird in der Regel ungefähr eine Geldstrafe mit einer Tagessatzanzahl von 30 Tagessätzen ausgeurteilt. Die Höhe eines Tagessatzes berechnet sich nach dem Nettoeinkommen des Täters. Dieses wird durch dreißig gerechnet und ergibt dann die Höhe des Tagessatzes. Verdient eine Person zum Beispiel 1.200 Euro netto, dann beträgt die Höhe eines Tagessatzes 40 Euro. Das heißt im Ergebnis, dass der Täter bei 30 Tagessätzen ein Monatseinkommen als Strafe zahlen muss. Nur bei außergewöhnlich harter Begehung des Erschleichens von Leistungen oder bei einem mehrmaligen Wiederholungstäter ist auch eine Freiheitsstrafe denkbar. Diese wird in der Regel, wenn der Täter vorher den Freiheitsentzug noch nicht erlebt hat, zunächst zur Bewährung ausgesetzt. Nur, wenn sich der Täter dies nicht zur Warnung dienen lässt und weiterhin solche Taten begeht, dann kommt auch eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung in Betracht.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel