Welche Rechte hat man als Fahrgast in Zügen?


Wenn man Fahrgast in Zügen oder Bahnen ist, dann schließt man mit dem Betreiberunternehmen einen schuldrechtlichen Vertrag ab. Solch ein Vertrag ist in der Regel ein Beförderungsvertrag. Ein Beförderungsvertrag ist juristisch ausgedrückt ein Werkvertrag, das heißt es wird bei diesem Vertrag ein bestimmter Erfolg geschuldet. Hier ist das in der Regel die zeitgenaue Ankunft am Zielort.

Rechte und Pflichten

Als Fahrgast hat man als Vertragspartner des Beförderungsunternehmens Rechte und Pflichten, die sich aus dem schuldrechtlichen Vertrag ergeben. Solche Rechte und Pflichten können Schadensersatzansprüche, Minderungsrechte oder Unterlassungsansprüche auslösen und sind vor dem Zivilgericht durchsetzbar.

Als Fahrgast hat man die Pflicht, sich vertragsgetreu zu verhalten. Vor allem heißt das, dass die Hauptleistungspflicht erfüllt werden muss. Für den Fahrgast ist das die Entrichtung des Ticketpreises für die jeweilige Zugfahrt. Aber auch Nebenpflichten muss der Fahrgast einhalten. Das heißt, man muss das Verkehrsmittel nach den allgemeinen Regeln, eventuelle im Sinne der Hausordnung, falls es eine gibt, nutzen. Verstöße gegen die Hausordnung können zu Schadensersatzansprüchen seitens des Beförderungsunternehmens führen, weil eine Nebenpflichtverletzung begangen wurde, oder dieses ermächtigen, ein Hausverbot auszusprechen. Das Beförderungsunternehmen kann dann wegen eines Verstoßes gegen die Hausordnung in Zukunft verweigern, den entsprechenden Fahrgast zu befördern.

Ebenso wie der Fahrgast Pflichten hat, hat er auch Rechte, die sich aus den Pflichten des Beförderungsunternehmens ergeben. Dieses schuldet dem Fahrgast nämlich aus dem Beförderungsvertrag den Erfolg, also die Beförderung zum Zielort zu einer gewünschten Zeit. Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig wegen eines Grundes, den das Beförderungsunternehmen zu verschulden hat, liegt eine Pflichtverletzung vor und der Fahrgast kann eventuell Schadensersatzansprüche oder Minderungsrechte geltend machen.

Ausschluss wegen höherer Gewalt

Häufig können Beförderungsunternehmen ihre Fahrgäste nicht rechtzeitig zum Ort bringen, der als Erfolg geschuldet ist. Dann entstehen in der Regel Schadensersatzansprüche oder Minderungsrechte gegenüber dem Unternehmen. Jedoch ist ein Schadensersatzanspruch oder Minderungsrecht immer dann ausgeschlossen, wenn das Unternehmen die Verspätung nicht zu verschulden hat, das heißt, wenn es darlegen und beweisen kann, dass es im Grunde nichts für die Verspätung kann. Dies ist vor allem bei außergewöhnlichen äußeren Umständen der Fall, zum Beispiel wenn ein Schaden durch ein Gewitter entstanden sind, die Schienen von dritten Personen beschädigt oder beseitigt wurden oder sonst wie auf Grund von äußeren Umständen die Bahn nicht rechtzeitig fahren konnte. Auch ein Streik des Zugpersonals stellt keinen Grund dar, der einen Schadensersatzanspruch rechtfertigt.

Rechtsfolgen

Der Schadensersatz oder die Minderung muss im Verhältnis zur tatsächlichen erbrachten Leistung stehen. Je nachdem, wie stark die Verspätung ist, kann der Kaufpreis des Tickets um einen bestimmten Betrag gemindert werden. Dies ergibt sich in der Regel aus den Beförderungsbedingungen des jeweiligen Bahnunternehmens, also aus deren allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zusätzlich kann im Wege des Schadensersatzes bei starken Verspätungen die Zahlung von Taxikosten - oder sogar Hotelkosten - angemessen sein. Dies kommt auf den Einzelfall an und muss als Grundlage für die Notwendigkeit eines Taxis oder eines Hotels ein Verschulden des Beförderungsunternehmens haben.

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