Bringdienst und Lieferservice


Wenn man einen Lieferservice damit beauftragt, etwas zu liefern, was das Unternehmen vorher selbst hergestellt hat, dann handelt es sich in der Regel rechtlich gesehen um einen Warenlieferungsvertrag. Für einen Warenlieferungsvertrag finden regelmäßig die Normen zum Kaufrecht Anwendung. Damit kann sich ein Kunde gegenüber dem Lieferungs- und Herstellungsunternehmen auf Gewährleistungsrechte berufen.

Relevant sind diese Vorschriften im alltäglichen Leben zum Beispiel für die Lieferung von Pizza durch einen Pizzaservice oder anderweitige Lieferservice. Dort stellt sich die Frage, welche rechtliche Handhabe der Kunde gegenüber dem Lieferservice hat, wenn er eine Schlechtleistung erhält oder Nebenpflichten aus dem Vertrag verletzt werden.

Nicht ordnungsgemäße Erfüllung - Lieferung einer schlechten Pizza

Wenn der Lieferservice die Sache selbst, also zum Beispiel das Lebensmittel, nicht ordnungsgemäß herstellt und sich daran Mängel befinden, dann kann der Käufer entweder Nacherfüllung verlangen oder, falls diese nicht möglich ist, vom Kaufvertrag zurücktreten. Nacherfüllung bedeutet, dass der Lieferservice noch einmal die Sache ordnungsgemäß liefern muss. Wenn der Service das nicht kann, dann hat der Kunde ein Recht auf Schadensersatz, falls ihm ein Schaden durch die mangelhafte Lieferung entstanden ist. Es besteht auch ein Recht auf Schadensersatz, wenn schon durch die erste Schlechtlieferung durch Verschulden des Lieferservices ein Schaden beim Kunden entstanden ist.

Beispiel: Wenn ein Pizzalieferservice eine kalte Pizza liefert, dann ist diese mangelhaft. Der Kunde kann dann vom Lieferservice verlangen, dass er eine neue Pizza geliefert bekommt. Der Pizzaservice darf die neue Lieferung nur verweigern, wenn er nicht liefern kann oder ihm die Lieferung nicht zumutbar ist. Dann kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten. Etwaige Aufwendungen oder einen Schaden, den er auf Grund der mangelhaften Sache gemacht hat, kann er dann vom Lieferservice ersetzt verlangen.

Gleiches gilt, wenn die Sache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt geliefert wird. Kommt der Lieferservice mit der Erfüllung seiner Lieferung in Verzug, dann kann hier der Kunde ebenfalls den Schaden ersetzt verlangen, der ihm aus der zu späten Lieferung entstanden ist. Falls er an der Lieferung kein Interesse mehr hat, kann er vom Kaufvertrag zurücktreten und ist nicht verpflichtet, den Kaufpreis für die Sache zu zahlen.

Verletzung von Nebenleistungspflichten

Wenn der Lieferservice die Sache liefert, aber bei der Lieferung eine Nebenpflicht verletzt, entsteht ebenfalls ein Anspruch auf Schadensersatz des Kunden. Wenn der Bote des Lieferservices zum Beispiel bei der Lieferung in die Wohnung kommt und den teuren Teppich des Kunden beschmutzt, hat er die Nebenpflicht verletzt, sich sorgfältig zu verhalten. Der Kunde hat dann aus dem Kaufvertrag heraus einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden ist, also hier zum Beispiel die Reinigungskosten des Teppichs.

Kein Widerrufsrecht des Kunden

Wenn der Kunde die Pizza über das Internet oder das Telefon bestellt, könnte man auf die Idee kommen, dass er hier wegen des Fernabsatzvertrages, den er abschließt, ein vierzehntätiges Widerrufsrecht hat und ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag widerrufen kann. Dem ist nicht so. Zwar handelt es sich bei dem Vertrag dann um einen Fernabsatzvertrag, jedoch ist für die Lieferung von Speisen für den Anwendungsbereich des Widerrufsrechts ausgenommen. Schließlich ergibt es keinen Sinn, den Kaufvertrag innerhalb von vierzehn Tagen zu widerrufen, da die Ware in der Regel auf Grund der Frische ja sofort verspeist wird. Innerhalb von vierzehn Tagen wäre sie verdorben.

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