Das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Bereich der Medien und des Internets


Dieses Grundrecht entstand aus der allgemeinen Handlungsfreiheit heraus. Es wurde also aus der allgemeinen Handlungsfreiheit unter der gleichzeitigen Berufung auf die Menschenwürde entwickelt und sichert für die einzelnen Lebensbereiche den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Schutzbereich ist hier die engere, persönliche Lebenssphäre und das Recht, selbst darüber zu bestimmen, ob und vor allem wie man in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten möchte. Insbesondere ist hier also das Auftreten in den Medien vom Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst. Die Medienlandschaft ist inzwischen recht vielseitig geworden und wird nicht nur von den öffentlich-rechtlichen Medien geprägt sondern auch von kleineren Anbietern die Partyfotos auf Homepages veröffentlichen oder von Privatpersonen die geschossene Bilder auf den Seiten der sozialen Netzwerke hochladen und damit der Öffentlichkeit präsentieren.

Von besonderer Bedeutung ist in diesem Bezug auch das Recht auf die informationelle Selbstbestimmung, der Schutz der persönlichen Ehre, das Recht am eigenen Bild und Namen. Insbesondere bei prominenten Personen führt das oft zu gerichtlichen Streitigkeiten. Bisher kam nur der vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Sphärentheorie eine besondere Bedeutung zu, demnach wurde versucht einen abgestuften Schutz der Persönlichkeit durch vier verschiedene Sphären zu gewährleisten: nämlich durch Unterscheidung in Intimsphäre, Privatsphäre, Sozialsphäre und Individualsphäre. Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht sind alle Menschen geschützt, es ist also ein Jedermannsgrundrecht. Als Eingriff in dieses Grundrecht kommt jede Belastung durch eine staatliche Maßnahme in Betracht, insbesondere jede Offenbarung eines persönlichen Lebenssachverhalts in der Öffentlichkeit. Da das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit ist, richtet sich die verfassungsrechtliche Rechtfertigung von Eingriffen auch nach den Regeln, die schon bei der allgemeinen Handlungsfreiheit gelten.

Der Schutz der Menschenwürde ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung von Bedeutung und soll lediglich die Gewichtung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verdeutlichen. Jedoch ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht keineswegs unantastbar. Gerichte haben dieses Grundrecht bei ihren Urteilen zu beachten. Wer also gegen eine Veröffentlichung eines Fotos oder gar eines Videos auf einer entsprechenden Seite im Internet vor Gericht auf Unterlassung klagt, hat gute Chancen die Streitsache zu gewinnen, da alles andere ein Eingriff des Gerichtes in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers wäre. Wenn also von Bildern oder Videos im Internet betroffen ist, kann mit guten Erfolgsaussichten dagegen vorgehen und muss das nicht hinnehmen wenn er die Veröffentlichung nicht möchte.

Allerdings sollte man sich hier seines Rechts schon vor so einer Veröffentlichung im Klaren sein und entsprechend präventiv handeln. Beispielsweise dass man sich nicht von Partyfotographen ablichten lässt und wenn sie doch schon ein Foto geschossen haben klar sagt, dass man mit einer Veröffentlichung nicht einverstanden ist. Dann löschen die Fotographen in der Regel die Fotographie auch gleich aus dem digitalen Speicher ihrer Kamera. In Zeiten von Kameras an Mobiltelefonen kann man aber leider in Notsituationen nie sicher sein, dass jemand eine prekäre Situation mitfilmt. Hat man beispielsweise einen kuriosen Unfall in der Öffentlichkeit, so ist es heute leider der Normalfall, dass von den anderen umstehenden Menschen eine Kamera gezückt und die Situation mitgefilmt wird. Doch gefallen lassen muss man sich das nicht. Zumeist sind die Polizeikräfte heutzutage hinreichend sensibilisiert und sorgen dafür, dass der Persönlichkeitsschutz des Opfers gewahrt bleibt, beispielsweise indem Decken vor die Opfer gespannt werden, welche sowohl als Sicht- als auch als Filmschutz dienen.

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