Das Bezahlen unbestellter Leistungen und seine Folgen


Bei der Zusendung von Waren, die dem Empfänger ohne eine ihm zurechenbare Aufforderung zugehen, handelt es sich um unbestellte Leistungen.

Rechtsfolgen

Grundsätzlich ist das Zusenden unbestellter Waren von einem Unternehmer an einen Verbraucher rechtlich bedeutungslos, das heißt, es werden für den Verbraucher zunächst keinerlei Pflichten begründet. Zwischen dem Versender und dem Empfänger kommt kein Vertrag zustande, sofern sich der Empfänger nicht dahingehend äußert. Auch Schweigen des Empfängers kann nicht als Annahme eines etwaigen Angebotes des Versenders verstanden werden. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Versender erklärt, der Vertrag komme bei nicht erfolgter Ablehnung oder bei ausbleibender Rücksendung der Ware automatisch zustande. Dies hat für den Empfänger die Konsequenzen, dass er überhaupt nicht auf die Leistung zu reagieren braucht, er die Sache nicht zurücksenden muss, er die Sache nicht herausgeben muss und er die Leistung unentgeltlich nutzen, gebrauchen und verbrauchen kann. Teilweise ist wird sogar angenommen, dass der Empfänger sich durch eine vorsätzliche Zerstörung der nicht bestellten Leistung nicht einmal strafbar mache. Sendet der Empfänger die unbestellte Leistung an den Versender zurück, so ist dieser jenem zur Erstattung der Versandkosten verpflichtet.

Eigentumslage

Zu beachten ist allerdings, dass der Versender in nahezu allen Fällen Eigentümer der Ware bleibt. Dieser macht nämlich regelmäßig die Übertragung des Eigentums von der Annahme des Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrags abhängig.

Ausnahmen

Nicht als unbestellte Leistung anzusehen ist es, wenn dem Verbraucher anstelle der bestellten Leistung eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme der Leistung nicht verpflichtet ist und er die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat. Außerdem ist es auch keine unbestellte Leistung, wenn diese nicht für den Empfänger bestimmt war oder sie in der irrigen Vorstellung erfolgte, dass eine Bestellung vorgelegen habe und der Empfänger dies erkannt hat oder dies hätte erkennen müssen.

Zahlung

Zahlt der Empfänger für eine Leistung, die er nicht bestellt hat, so ist dies in der Regel als Annahme des Angebots zum Abschluss eines Kaufvertrages zu werten. Letztlich bleiben dem Empfänger dann die Institute des Widerrufs und gegebenenfalls der Anfechtung, um sich von dem Vertrag zu lösen.

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