Der Versandkauf


Unter Versandhandel versteht man, dass man sich Internet, also in sogenannten Online-Shops, Sachen aussucht und bestellt, die einem dann nach Hause geliefert werden. Mit dieser Möglichkeit des Einkaufens besteht somit die Option, sich Waren oder Bekleidung aus anderen Ländern direkt ins Wohnzimmer zu bestellen, was natürlich praktisch ist und daher auch sehr verbreitet genutzt wird.

Ebenso wie bei einem normalen Kaufvertrag besteht der Vertragsabschluss in Online Shops aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, nämlich aus dem Angebot und der Annahme. Unter einem Angebot versteht man bei einem Kaufvertrag eine Willenserklärung, die den Abschluss eines bestimmten Vertrages als Ziel hat und deren Inhalt so konkret bestimmt oder bestimmbar ist, dass der Vertragspartner den Kaufvertrag durch Zustimmung zustande bringen kann. Die Annahme hingegen bezeichnet man als das Einverständnis mit dem Angebot mit welchem man dann, wenn man dieses annehmen möchte, voll und ganz einverstanden sein muss. Fraglich ist, was genau bei Online Plattformen das Angebot darstellt. Das Warenangebot der Versandhandelsunternehmen stellt lediglich die Aufforderung zu einer Angebotsabgabe dar, also die sogenannte invitatio ad offerendum, nicht aber das Angebot an sich. Erst wenn der Kunde dann etwas auf der Homepage des Online-Shops bestellt gibt er ein Angebot ab, denn er möchte die ausgesuchte Ware zu dem ausgezeichneten Preis erwerben. Dieses Angebot des Kunden kann der Onlinehändler dann entweder annehmen oder ablehnen.

Die Annahme des Angebots erfolgt nicht durch die Bestellbestätigung, die man in der Regel am Ende eine Bestellvorgangs bei einem Online Shop per E-Mail zugesendet bekommt. Vielmehr soll der Kunde hier erfahren, dass er eine Bestellung getätigt hat, wie diese aussieht und das technisch alles ohne Probleme funktioniert hat. Diese E-Mail ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn man sich im Rahmen einer Retouren-Sendung an die 14-tägige Rücksendefrist halten will, denn anhand der Bestellbestätigung kann man genau sehen, wann man die Ware bestellt hat. Die Annahme des Angebots des Kunden liegt vielmehr im Übersenden der Ware, aber nur, wenn die bestellte Ware auch tatsächlich übersendet wird.

Doch mit der Einführung der Online Handelsgeschäfte kamen natürlich auch Probleme hinzu, denn die Fragen über das Zustandekommen und die Gültigkeit der im Internet geschlossenen Verträge wurden immer lauter. Die genaue Klärung, wann konkret ein Angebot bei einem Onlinekauf erfolgt und worin eine Annahme zu sehen ist, hat die Probleme zwar verringert, jedoch bestehen auch noch viele, wie beispielsweise die Willensmängel. Es stellt sich beispielsweise die Frage, was passiert wenn man sich verklickt hat und dadurch eine Bestellung abgegeben hat, die man eigentlich gar nicht wollte. Im Falle des Verklickens fehlt das sogenannte Erklärungsbewusstsein, denn man wollte gar nichts rechtlich wirksames erklären. In einem solchen Fall steht einem ein Anfechtungsrecht zu, mit welchem der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen ist und alle Geschäfte rückabzuwickeln sind. Dieses schafft den geschlossenen Vertrag wieder aus der Welt. Ebenso ist es, wenn man etwas anderes bestellt als das, was man eigentlich gewollt hat, beispielsweise einen Pullover in der Farbe rot obwohl man ihn aber lieber in schwarz möchte. In einem solchen Fall liegt ein Erklärungsirrtum vor, wonach man auch hier den Vertragsschluss anfechten kann. Sollte man sich allerdings nicht sicher sein, welche Rechte man in solchen Fällen hat kann man sich an einen Fachanwalt des Internetrechts wenden, dieser kennt sich mit dem Thema Internet besonders gut aus und kann einem sicher kompetent weiterhelfen.

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