Das qualifizierte Legitimationspapier


Ein qualifiziertes Legitimationspapier ist eine Urkunde, die einen Anspruch oder ein Recht verbrieft. Dem Inhaber eines Wertpapieres steht also ein Recht oder auch eine Forderung gegen den Herausgeber des Wertpapiers zu. Das Wertpapier dient dabei vor allem dem Nachweis der bestehenden Forderung.

Qualifizierte Legitimationspapiere haben eine hohe praktische Bedeutung. Eine besondere Form des qualifizierten Legitimationspapiers, die wohl jedem geläufig sein dürfte, und über die die meisten Menschen auch selbst verfügen, ist das Sparbuch.

Die verbriefte Forderung entsteht nicht mit Erstellung des qualifizierten Legitimationspapiers. Dieses beinhaltet die Forderung lediglich. Die Forderung als solche entsteht im Rahmen eines allgemeinen schuldrechtlichen Vertrages, also beispielsweise durch den Abschluss eines Darlehensvertrages.

Die verbriefte Forderung kann einfach von einer Person auf eine andere übertragen werden. Dazu muss einfach nur das Wertpapier selber, also die Urkunde des qualifizierten Legitimationspapiers übertragen werden. Insoweit gibt es den folgenden Merksatz: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Papier. Wem also die Urkunde gehört, der darf auch das Recht geltend machen.

Der Umkehrschluss zu dem eben gesagtem bedeutet, dass, um die Forderung geltend zu machen, die Vorlage der Urkunde notwendig ist. Legt man allerdings dem Aussteller die Urkunde vor, dann muss er die verbriefte Forderung erfüllen. Der Aussteller der Urkunde kann allerdings vor der Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen, dass der Inhaber der Urkunde seine Legitimation nachweist. Dies kann er tun, indem er nachweist, dass die in der Urkunde ausgewiesene Forderung tatsächlich entstanden ist, indem er also beispielsweise den Darlehensvertrag vorlegt, aus dem sich der verbriefte Anspruch ergibt. Die Leistung kann also nicht aus dem qualifizierten Legitimationspapier heraus gefordert werden, sondern nur aus dem dessen zugrunde liegenden Vertrag.

Leistet der Aussteller der Urkunde an jemanden, der zwar die Urkunde vorlegt, der aber eigentlich nicht zum Besitz der Urkunde berechtigt ist, also weil er die Urkunde beispielsweise dem Inhaber gestohlen hat, dann wird der Aussteller trotzdem von seiner Schuld befreit. Grund dafür ist, dass der Aussteller darauf vertrauen darf, dass die Person, die ihm die Urkunde vorlegt, auch deren Inhaber ist. Anders ist es nur, wenn der Aussteller weiß, oder zumindest hätte wissen müssen, dass die Person, die ihm die Urkunde vorlegt, nicht deren Inhaber ist.

Wenn der Inhaber seine Inhaberschuldverschreibungsurkunde verliert, oder sie im auf sonstige Weise abhandenkommt, dann kann er die Urkunde im Wege eines sogenannten Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären lassen, wenn nicht dieses Vorgehen in der Urkunde selbst ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der frühere Inhaber hat dann gegenüber dem damaligen Aussteller einen Anspruch darauf, dass er ihm eine neue Inhaberschuldverschreibung mit dem gleichen Inhalt ausstellt. Das gleich geht auch dann, wenn der Inhaber die Urkunde nicht verliert, sondern wenn sie zerstört wird.

Ein qualifiziertes Legitimationspapier unterscheidet sich von der ähnlich ausgestalteten Schuldverschreibung auf den Inhaber dadurch, dass unmittelbar aus der Inhaberschuldverschreibung heraus eine Leistung gefordert werden kann, während sich aus dem qualifizierten Legitimationspapier alleine noch kein Forderungsrecht ergibt. Hier muss zusätzlich noch das Bestehen der Forderung nachgewiesen werden. Deshalb spricht man insoweit von einem „hinkenden“ Inhaberpapier.

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