Was ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber?


Eine Schuldverschreibung auf den Inhaber, oder auch Inhaberschuldverschreibung, ist eine Urkunde, die einen Anspruch oder ein Recht verbrieft. Dem Inhaber eines Wertpapieres steht also ein Recht oder auch eine Forderung gegen den Herausgeber des Wertpapiers zu. Das Wertpapier dient dabei vor allem dem Nachweis der bestehenden Forderung.

Eine Schuldverschreibung auf den Inhaber entsteht durch das Erstellen des Wertpapiers als solches und durch Abschluss eines notwendigen Begebungsvertrages. Der sogenannte Begebungsvertrag ist einfach der Akt, durch den die im Wertpapier verbriefte Forderung anerkannt oder begründet wird. Er haucht der Schuldverschreibung auf den Inhaber also sozusagen das Leben ein. Der Begebungsvertrag wird schriftlich geschlossen, er muss allerdings nicht eigenhändig unterschrieben werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis bisweilen eine relativ hohe Zahl an Schuldverschreibungen auf den Inhaber von einzelnen Unternehmen oder Körperschaften ausgegeben wird. Es wäre kaum zu bewerkstelligen, diese alle eigenhändig zu unterschreiben.

Wie hoch die Zahl der ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen ist, lässt sich ganz grob abschätzen, wenn man sich vor Augen hält, dass beispielsweise die Anleihen der Bundesrepublik Deutschland oder auch der einzelnen Länder in Form von Inhaberschuldverschreibungen ausgegeben werden.

Die verbriefte Forderung kann einfach von einer Person auf eine andere übertragen werden. Dazu muss einfach nur das Wertpapier selber, also die Urkunde der Inhaberschuldverschreibung übertragen werden. Insoweit gibt es den folgenden Merksatz: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht an dem Papier. Wem also die Urkunde gehört, der darf auch das Recht geltend machen.

Der Umkehrschluss zu dem eben gesagtem bedeutet, dass, um die Forderung geltend zu machen, die Vorlage der Urkunde notwendig ist. Legt man allerdings dem Aussteller die Urkunde vor, dann muss er die verbriefte Forderung erfüllen. Seine Legitimation muss der Vorlegende nicht weiter nachweisen. Im Gegenteil, wenn der Aussteller die Legitimation anzweifelt, dann muss er beweisen, dass sie nicht vorliegt. Erfüllt der Aussteller hingegen die verbriefte Forderung, dann geht das Eigentum an der Urkunde auf ihn über.

Wenn der Inhaber seine Inhaberschuldverschreibungsurkunde verliert, oder sie im auf sonstige Weise abhandenkommt, dann kann er die Urkunde im Wege eines sogenannten Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklären lassen, wenn nicht dieses Vorgehen in der Urkunde selbst ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Der frühere Inhaber hat dann gegenüber dem damaligen Aussteller einen Anspruch darauf, dass er ihm eine neue Inhaberschuldverschreibung mit dem gleichen Inhalt ausstellt. Das gleich geht auch dann, wenn der Inhaber die Urkunde nicht verliert, sondern wenn sie zerstört wird.

Eine Schuldverschreibung auf den Inhaber unterscheidet sich von dem ähnlich ausgestalteten qualifizierten Legitimationspapier dadurch, dass unmittelbar aus der Inhaberschuldverschreibung heraus eine Leistung gefordert werden kann, während sich aus dem qualifizierten Legitimationspapier alleine noch kein Forderungsrecht ergibt. Hier muss zusätzlich noch das Bestehen der Forderung nachgewiesen werden. Deshalb spricht man insoweit von einem „hinkenden“ Inhaberpapier.

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