Der Gang eines Unternehmens an die Börse


Unternehmen, deren Grundkapital in Aktien aufgeteilt ist, können diese grundsätzlich an der Börse handeln. Dabei handelt es sich um sogenannte Aktiengesellschaften. Jedes Unternehmen, das an die Börse gehen möchte, muss sich also zunächst in Form einer Aktiengesellschaft organisieren. Hierfür ist eine entsprechende Satzung in notariell beurkundeter Form erforderlich. Zudem müssen diverse Vorschriften eingehalten werden. Der Vorteil ist jedoch, dass Anteile an dem Unternehmen in Form von Aktien einfach an Investoren verkauft werden können und so das Kapital des Unternehmens gesteigert wird. Dafür büßen die ursprünglichen Gesellschafter im Gegenzug aber auch ein Stück weit die Kontrolle über ihr Unternehmen ein. Besteht aber einmal ein Unternehmen in Form einer Aktiengesellschaft, dann sind noch ein Beschluss des Vorstandes und des Aufsichtsrates erforderlich, bevor das Unternehmen tatsächlich beschließen kann, an die Börse zu gehen.

Börsenhandel wird an sogenannten Handelsplätzen betrieben. Der Prototyp eines Handelsplatzes ist ein regulierter Markt. Der Zugang zu einem regulierten Markt ist für Anbieter von einer Zulassung abhängig. Möchte also ein Unternehmen, dass seine Aktien an einem regulierten Markt gehandelt werden – ein solches Unternehmen wird als Emittent bezeichnet –, dann muss es hierfür erst eine Erlaubnis einholen und gewisse Voraussetzungen erfüllen. Erforderlich ist eine Zulassung der Aktien durch die Börsengeschäftsführung. Dies gilt nicht nur für Aktien, sondern für sämtliche Wertpapiere, also beispielsweise auch Optionsscheine oder Anleihen.

Eine Zulassung der Aktien oder sonstiger Wertpapiere beginnt im Normalfall mit einem Antrag des Unternehmens, das gerne an die Börse gehen möchte. Dieser Antrag muss in einer vorgeschriebenen Form erfolgen und bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Besonders wichtig dabei ist, dass ein Wertpapierprospekt beigefügt ist. Daraus müssen sich die notwendigen Informationen über das ausgebende Unternehmen, also den Emittenten, das Wertpapier selber und über das Investmentrisiko ergeben. Dieser Prospekt muss besonders ausführlich und umfassend sein. Den vorgegebenen Aufbau bezeichnet man als Building Block Approach. Wenn der Antrag den Anforderungen entspricht, dann hat das Unternehmen einen Anspruch darauf, dass seine Wertpapiere zum Handel zugelassen werden. Der Antrag darf dann nur noch abgelehnt werden, wenn das Unternehmen bereits an einer anderen Börse zugelassen ist und dort gegen seine Marktpflichten verstößt. Sind die Wertpapiere bereits an einer anderen inländischen Börse zugelassen und das Unternehmen verhält sich dort pflichtgemäß, dann ist keine erneute Zulassung erforderlich. In solch einem Fall können die Wertpapiere einfach einbezogen werden.

Sind die Wertpapiere von der Börsengeschäftsführung zugelassen worden, dann werden sie an der Börse platziert. Dieser Vorgang wird als Emission bezeichnet. Besonders wichtig hierbei ist es, einen passenden Ausgabepreis für die Wertpapiere zu finden. In der Regel erfolgt dies durch eine sogenannte Emissionsbank, die die Wertpapiere dann auch in den Handel bringt. Ein solches Prozedere ist in bestimmten Fällen sogar vorgeschrieben. Der Vertrag zwischen dem ausgebenden Unternehmen und der Emissionsbank wird als Letter of Engagement bezeichnet. Regelmäßig geht damit auch ein sogenanntes Underwriting Agreement einher. Darin verpflichtet sich die Emissionsbank zur festen Übernahme der Aktien, die es platziert.

Die Feststellung des Ausgabepreises kann durch eine Auktion oder ein Tenderverfahren vollzogen werden. Dann richtet sich der Preis nach den abgegebenen Angeboten. In der Regel wird jedoch ein sogenanntes Bookbuilding-Verfahren durchgeführt. Dabei können die potentiellen Investoren im Vorfeld bereits ihre Einschätzung eines angemessenen Preises abgeben. Aus diesen Einschätzungen wird dann der tatsächliche Preis gebildet. Die Preisbildung darf allerdings nicht willkürlich erfolgen. Es müssen bestimmte Kriterien beachtet werden und das ganze Verfahren soll möglichst transparent erfolgen. Im Rahmen des Bookbuilding-Verfahrens lässt sich die Emissionsbank häufig eine Greenshoe-Option einräumen. Dabei wird eine Wertpapierreserve geschaffen, die die Bank zum festgelegten Ausgabepreis herausgeben darf, wenn die bestehende Nachfrage größer war, als das ursprünglich ausgegebene Wertpapiervolumen. Das Volumen dieser Aktienreserve beträgt für gewöhnlich 10 bis 15 Prozent der ausgegebenen Aktien. Ihren Namen verdankt die Greenshoe-Option einem gleichnamigen Unternehmen, dass erstmals eine solche Aktienreserve anbot.

Am Ende des Börsengangs eines Unternehmens steht die sogenannte Börseneinführung. Das ist die Notierung an der Börse. Hiermit wird auch der Wertpapierhandel aufgenommen. Die Zulassung des Unternehmens kann allerdings auch wieder enden oder widerrufen werden. Man spricht insoweit von einem Delisting. Dies ist einerseits unter sehr strengen Voraussetzungen zum Schutz des Emittenten möglich. Anderseits kann es in Form eines sogenannten Cold Delistings erfolgen. Das ist dann der Fall, wenn ein börsennotiertes Unternehmen von einem anderen Unternehmen übernommen wird, dass nicht an der Börse gehandelt wird.

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