Der Kaufvertrag


Möchte eine Person etwas, also eine Sache oder auch beispielsweise ein Grundstück, von einer anderen Person erwerben, so wird dieser schuldrechtliche Vorgang als Kaufvertrag bezeichnet. Ein Kaufvertrag ist also folglich ein Rechtsgeschäft, dass aus zwei korrespondierenden, das heißt miteinander übereinstimmenden, Willenserklärungen, nämlich aus dem Angebot und der Annahme besteht . Dieses Rechtsgeschäft ist auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges, nämlich auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtet, denn die eine Partei möchte das Eigentum an der Sache oder dem Grundstück erlangen und die andere Partei möchte den geforderten Kaufpreis erhalten.

Unter einem Angebot versteht man bei einem Kaufvertrag eine Willenserklärung, die den Abschluss eines bestimmten Vertrages als Ziel hat und deren Inhalt so konkret bestimmt oder bestimmbar ist, dass der Vertragspartner den Kaufvertrag durch Zustimmung zustande bringen kann. Der bestimmte Inhalt des Vertrages muss hierbei die Kaufsache, den Kaufpreis die Vertragsparteien betreffen, diese drei Punkte werden auch als essentialia negotii, also als wesentliche Vertragsbestandteile bezeichnet. Die Annahme hingegen bezeichnet man als das Einverständnis mit dem Angebot mit welchem man dann, wenn man dieses annehmen möchte, voll und ganz einverstanden sein muss.

Jedoch gibt es verschiedene Arten wie man jemanden ein Angebot unterbreiten kann. Stellt ein Obsthändler beispielsweise einen Obststand auf einem Marktplatz auf, so stellt die Auslage der Früchte auf seinem Stand kein Angebot dar, vielmehr ist dies eine invitatio ad offerendum, also eine Aufforderung des Kunden zur Angebotsabgabe. Erst dann wenn ein potentieller Käufer Interesse an einem Kilogramm Äpfel bekundet und dies dem Händler zum bezahlen reicht, ist ein Angebot vorhanden. Der Obstverkäufer kann dies dann annehmen oder auch ablehnen, in der Regel nimmt er dies aber an, da er ja auf dem Markt ist um seine Waren zu verkaufen. Ein weiteres Beispiel wie man ein Angebot abgeben kann ist die sogenannte offerte ad incertas personas, darunter versteht man ein Angebot an eine Vielzahl von Personen. Ein aufgestellter Automat an ein Bahnsteig an welchem man Süßigkeiten oder Getränke erwerben kann ist eine solche offerte ad incertas personas, denn das Angebot des Automaten ist an eine Vielzahl von Menschen gerichtet. Dieses Angebot kann dann von jeder Person dadurch angenommen werden, dass sie eine Auswahl am Automaten trifft und auf eine Taste drückt und anschließend das Geld in den Automatenschlitz wirft.

Solche Willenserklärungen eines Vertrages können sowohl konkludent, also durch schlüssiges Verhalten als auch durch eine ausdrückliche Äußerung oder durch Schweigen beziehungsweise durch Unterlassen abgegeben werden. Man kann also ausdrücklich einem Kaufvertrag zustimmen, indem man sagt „ja, ich möchte das Fahrrad kaufen“ oder man kann dies tun indem man sich schlüssig verhält, also beispielsweise weil man das Fahrrad einfach schlichtweg bezahlt und davon fährt. Aber auch das bloße Schweigen kann eine Willenserklärung darstellen. Dies ist zum einen unter Kaufleuten im Handelsrecht üblich und zum anderen in Versicherungs-oder Bankverträgen bei Vertragsänderungen. Bekommt man beispielsweise einen Brief von einem Versicherungsunternehmen zugestellt, in welchem eine leichte Vertragsänderung beschrieben wird und man meldet sich daraufhin nicht innerhalb der Widerrufsfrist bei diesem Unternehmen, so stimmt man durch sein Schweigen dieser Änderung zu. Ist man nicht mit einer Änderung einverstanden, sollte man sich dort melden und gegebenenfalls den Vertrag kündigen oder so ändern wie man damit zufrieden ist.

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