Kann ein behinderter Mensch einen Kaufvertrag abschließen?


Möchte sich eine Person, die an einer lörperlichen und geistigen Behinderung leidet, einen Fernseher für 600 Euro kaufen, so stellt sich in der Regel die Frage, ob diese Person überhaupt geschäftsfähig ist und damit einen Kaufvertrag abschließen darf. Mit Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit gemeint, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder entgegenzunehmen und damit am Rechtsverkehr teilzuhaben. Ein Kaufvertrag ist ein Rechtsgeschäft, welches aus zwei korrespondierenden Willenserklärungen besteht, nämlich aus dem Angebot und der Annahme und er ist auf die Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges gerichtet, denn der Fernseher soll seinen Eigentümer gegen die Zahlung eines Geldbetrages wechseln.

Geschäftsunfähig ist nach dem Wortlaut des Gesetzes derjenige, der sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern dieser Zustand nicht der Natur nach ein vorübergehender ist. Somit ist die oben genannte Person, die sowohl an einer körperlichen als auch an einer geistigen Behinderung leidet der Formulierung nach geschäftsunfähig, denn die Störung der Geistestätigkeit dauert für immer an und ist kein vorübergehender Zustand, wie es beispielweise bei Betrunkenheit oder Drogenkonsum der Fall ist. Der Behinderte kann somit zwar Rechtsgeschäfte vornehmen, jedoch sind diese nicht rechtlich wirksam und daher kann er den Kaufvertrag über den Fernseher nicht wirksam abschließen.

Die einzige Möglichkeit für ihn doch noch an einen neuen Fernseher zu gelangen ist es, sich den Fernseher von seiner Familie schenken lassen, denn dann entsteht ihm kein Nachteil oder aber sein gesetzlicher Betreuer, welchen er für alle rechtlichen Angelegenheiten benötigt, schließt den Kaufvertrag ab, denn dieser ist in der Regel voll geschäftsfähig. Ein Betreuer ist dann notwendig, wenn ein Mensch außerstande ist seine Angelegenheiten selbst zu besorgen. In einer solchen Situation tut dies dann ein Betreuer für die betroffene Person, welchen das Vormundschaftsgericht für ihn bestellt hat. Der gesetzliche Betreuer ist außerdem auch noch in anderen Lebensbereichen wichtig für eine behinderte Person, denn er vertritt diesen ihm rechtlich Anvertrauten in vielen möglichen Situationen. Das Spektrum reicht von medizinischen Heileingriffen über andere Körpereingriffe, wie bei der Sterilisation, bis hin zu vermögensverwaltenden Maßnahmen und der Vertretung vor Gericht. Besonders die Heileingriffe sind heikel, wenn es darum geht, ob eine Magensonde gelegt werden soll oder nicht und welche lebenserhaltenden Maßnahmen weitergeführt werden sollen.

Handelt es sich bei der Sache die die Behinderte Person kaufen möchte allerdings nicht um einen teuren Gegenstand sondern nur um ein neues Haarshampoo für beispielsweise zwei Euro, so stellt dies ein sogenanntes Geschäft des täglichen Lebens dar, welches auch Behinderte mit ihrem Geld wirksam abschließen dürfen. Dinge des Alltages wie eben beispielsweise Kosmetika, Lebensmittel oder auch Getränke stellen folglich Ausnahmen für Kaufverträge dar, die eine behinderte Person mit geringwertigen Mitteln erwerben kann und auch rechtlich gesehen darf.

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