Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Sachmangels


Der Verkäufer hat dem Käufer diejenige Sache zu verschaffen, über die der Kaufvertrag geschlossen wurde. Zusätzlich trifft den Verkäufer die Pflicht, dass die Sache zu einem bestimmten Zeitpunkt frei von Mängeln sein muss.

Der Begriff des Sachmangels

Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von einem Sachmangel. Unter diesen Begriff fällt jedoch nicht jeder beliebige (umgangsprachliche) Mangel. Vielmehr enthält das Gesetz eine dreistufige Definition eines Sachmangels, wobei die ersten beiden Stufen subjektive und die dritte Stufe objektive Richtlinien enthalten. Zunächst ist eine Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Ist eine bestimmte Beschaffenheit vertraglich nicht vereinbart worden, so ist die Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die vertraglich vorgesehene Verwendung eignet. Sollten weder eine bestimmte Beschaffenheit noch eine bestimmte Verwendung im Kaufvertrag vorgesehen sein, so ist die Sache dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung von Sachen dieser Art eignet und sie eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen dieser Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten durfte. Im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Kaufsache ist zu beachten, dass zu dieser auch Eigenschaften gehören, die der Käufer aufgrund von Äußerungen des Verkäufers oder des Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Dies ist allerdings immer dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer die Äußerung nicht kannte, sie zum Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages bereits berichtigt war oder sie keinen Einfluss auf die Kaufentscheidung hatte.

Weitere als Sachmangel angesehene Fälle

Neben den Unzulänglichkeiten der Kaufsache, die eindeutig von der oben dargestellten Definition erfasst werden, können im Zusammenhang mit der Erfüllung des Kaufvertrages weitere Beeinträchtigungen des Käufers auftreten, die vom Gesetz als so schwerwiegend verstanden werden, dass sie einem Sachmangel gleichgestellt sind. Dies ist zum einen der Fall, wenn vereinbart worden ist, dass die Kaufsache vom Verkäufer zu montieren ist und die Montage von ihm oder seinem Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Zum anderen wird es auch als Sachmangel angesehen, wenn die Montageanleitung einer Sache, die zur Montage vorgesehen ist, fehlerhaft ist. Dies stellt allerdings keinen Sachmangel dar, sofern die Kaufsache bereits fehlerfrei montiert wurde. Schließlich ist es auch als Sachmangel anzusehen, wenn der Verkäufer dem Käufer eine andere als die bestellte Sache oder die bestellte Sache in zu geringer Menge liefert.

Relevanter Zeitpunkt für das Vorliegen eines Sachmangels

Der Sachmangel in der Kaufsache muss zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegen. Der Gefahrübergang ist der Zeitpunkt in dem die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Der Gefahrübergang findet grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache vom Verkäufer an den Käufer statt. Eine Ausnahme ist für den Fall vorgesehen, dass die Kaufsache auf Verlangen des Käufers versandt wird. Hier findet der Gefahrübergang in dem Moment statt, in dem der Verkäufer die Kaufsache einer Transportperson übergibt. Schließlich kommt es auch dann zum Gefahrübergang, wenn sich der Käufer im Verzug der Annahme befindet, er also die fällige Leistung, die ihm angeboten wurde, nicht angenommen hat.

Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Sachmangels

Ist die Kaufsache mit einem Sachmangel behaftet, so kann der Käufer Nacherfüllung verlangen, vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und Schadensersatz verlangen.

Die Nacherfüllung

Das Gesetz sieht vor, dass der Verkäufer zunächst die Chance haben soll, den Sachmangel, mit dem die Kaufsache behaftet ist, zu beseitigen. Dies kann entweder durch die Reparatur der Kaufsache oder die Lieferung einer neuen Sache geschehen. Das Wahlrecht bezüglich der Art der Nacherfüllung steht dem Käufer zu. Im Rahmen der Nacherfüllung erforderliche Aufwendungen (insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten) sind vom Verkäufer zu übernehmen. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, eine bestimmte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie für ihn mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Eine Rolle in diesem Zusammenhang spielen insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und ob die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer möglich wäre. Verweigert der Verkäufer eine Art der Nacherfüllung aus oben dargestellten Gründen, so hat der Käufer nur Anspruch auf die andere Art der Nacherfüllung, wenn nicht auch diese aus den gleichen Gründen verweigert wird. Für den Fall, dass der Verkäufer dem Käufer als Nacherfüllung eine neue, mangelfreie Sache liefert, kann er vom Käufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.

Der Rücktritt vom Kaufvertrag

Verweigert der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung oder ist die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung zweimal erfolglos, so kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Käufer kann außerdem auch dann zurücktreten, wenn er dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Nacherfüllung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt. Das Setzen einer Frist ist aber dann nicht erforderlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft oder endgültig verweigert. Wenn offensichtlich ist, dass der Verkäufer nicht nacherfüllen wird, kann der Käufer auch vor dem Ablauf der von ihm gesetzten Frist vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist allerdings dann ausgeschlossen, wenn der Käufer alleine oder weitgehend dafür verantwortlich ist, dass die Nacherfüllung nicht innerhalb der Frist erfolgen konnte. Im Falle des Rücktritts haben Verkäufer und Käufer die jeweils empfangenen Leistungen herauszugeben und die gezogenen Nutzungen zu ersetzen.

Die Minderung des Kaufpreises

Anstatt vom Kaufvertrag zurückzutreten kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Die Minderung erfolgt in dem Verhältnis, in welchem zur Zeit des Abschlusses des Kaufvertrages der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Hat der Käufer bereits mehr als den geminderten Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt, so hat der Verkäufer dem Käufer den Mehrbetrag zu erstatten.

Schadensersatz bei Rücktritt vom Kaufvertrag

Tritt der Käufer vom Kaufvertrag zurück, so kann er vom Verkäufer Ersatz desjenigen Schadens verlangen, den der Verkäufer vorsätzlich (wissend und wollend) oder fahrlässig (durch Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) verursacht hat. Er kann alternativ Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gerechter Weise hat machen dürfen. Dies gilt nicht, wenn der Zweck der Aufwendungen auch ohne das Verhalten des Verkäufers nicht eingetreten wäre.

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