Der Prozesspfleger und seine Aufgaben


Als Prozesspfleger bezeichnet man diejenige natürliche Person, die im Zivilprozess eine nicht prozessfähige Partei, also einen Geschäftsunfähigen, der keinen gesetzlichen Vertreter hat, vertritt. Gesetzlicher Vertreter für eine geschäftsunfähige Person können die Eltern, ein Vormund, ein Betreuer oder ein Ergänzungspfleger sein:

- Unter einem Vormund versteht man die gesetzlich geregelte rechtliche Fürsorge für eine unmündige Person, also für eine Person der die Geschäftsfähigkeit fehlt (Kinder unter 18 Jahren) sowie für deren Vermögen. Das Vormundschaftsrecht bezieht sich also auf minderjährige Personen. Das Gericht kann die Vormundschaft für eine minderjährige Person bestimmen, wenn beispielsweise ihre Eltern gestorben sind oder diesen das Sorgerecht entzogen wurde. Als Vormund können geschäftsfähige Personen, mehrere Personen, beispielsweise ein Ehepaar oder das Jugendamt oder ein Verein berufen werden.

- Ein Betreuer ist der gesetzliche Vertreter von Minderjährigen oder von Volljährigen, die für ihre eigenen Angelegenheiten noch nicht oder nicht mehr sorgen können. Das Betreuungsrecht regelt allerdings ausschließlich das Recht erwachsener Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen. Zum rechtlichen Betreuer können Privatpersonen, Vereinsbetreuer, die dann bei einem Betreuungsverein beschäftigt sind, Behördenbetreuer, Berufsbetreuer, ein Betreuungsverein selbst oder die zuständige Behörde bestellt werden.

- Unter einer Ergänzungspflegschaft versteht man die gerichtliche Übertragung lediglich eines Teilbereiches der elterlichen Sorge für einen Minderjährigen auf eine andere Person. Der Unterschied zur Vormundschaft ist, dass ein Vormund einen vollständigen juristischen Ersatz für die elterliche Sorge darstellt.

Wird nun eine prozessunfähige Partei, die keinen der oben genannten gesetzlichen Vertreter hat verklagt, so ist der Vorsitzende des Prozessgerichts verpflichtet dieser Person, falls mit dem Verzug mit einer Gefahr zu rechnen ist, bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen. Gefahr im Verzuge meint, dass durch die Verzögerung des Prozesses ein unverhältnismäßig hoher Schaden drohen könnte. Besteht keine Gefahr im Verzug, so muss der Kläger einen anderen Weg beschreiten und im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei juristischen Personen die Notbestellung eines gesetzlichen Vertreters beantragen bzw. bei natürlichen Personen die Bestellung eines Betreuers von Amts wegen anregen.

Es handelt sich bei einem Prozesspfleger um eine Maßnahme, welche im Interesse der Klagepartei ist, damit die Geltendmachung von Rechten nicht an der mangelnden Vertretung des prozessunfähigen Beklagten scheitert und dieser somit nicht benachteiligt ist.

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