Stellung und Funktion des Strafverteidigers


Der Strafverteidiger ist derjenige rechtliche Verteidiger, der dem Angeklagten, also dem Beschuldigten in einem Strafprozess, zur Verfügung gestellt wird oder den der Angeklagte sich selbst auswählt, um sich ein faires Verfahren zu sichern. Der Strafverteidiger ist neben der Staatsanwaltschaft und dem Gericht ein unabhängiges, selbständiges Organ der Rechtspflege.

Der Strafverteidiger ist dem gerichtlichen Spruchkörper und der Staatsanwaltschaft gleichgestellt. Das heißt, er ist nicht ein Bestandteil des Gerichts. Dies bedeutet natürlich, dass er nicht an Anweisungen durch das Gericht oder an die Staatsanwaltschaft gebunden ist. Andersherum kann er daher auch keine Anweisungen erteilen. Strafverteidiger kann jeder Rechtsanwalt und jeder Rechtslehrer an einer deutschen Universität sein. Eine Verteidigung kann auch durch einen rechtskundigen Menschen, also beispielsweise durch einen Rechtsreferendar erfolgen, wenn keine Notwendigkeit der Pflichtverteidigung besteht.

Der Strafverteidiger ist an Wünsche seines Mandanten nicht gebunden, hat aber, natürlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, allein den Mandanteninteressen zu dienen. Seine Stellung ist also keinesfalls mit der des Staatsanwalts oder der des Richters vergleichbar, er ist im Gegensatz zu ihnen im Rahmen der geltenden Gesetze nur dem Interesse seines Mandanten verpflichtet und muss nicht dem Staat bei seiner Aufgabe helfen, Straftäter zu finden und diese ihrer gerechten Strafe zuzuführen. Allerdings darf er nicht um jeden Preis versuchen, seinen Mandanten aus einer Sache herauszubekommen. So darf er nicht lügen und auch nicht seinen Mandanten auffordern zu lügen. Sondern er soll seinem Mandanten beistehen. Steht er seinem Mandanten nicht loyal gegenüber, macht er sich eventuell des Parteienverrates schuldig. Auch bei einem Versuch, seinen Mandanten von der Strafe zu verschonen, könnte ihm selbst ein Verfahren wegen Strafvereitelung drohen. So ein Verfahren trägt für den Rechtsanwalt existenzielle Gefahren. Das Berufsrecht der Rechtsanwälte ahndet aber auch schon kleinere Verstöße gegen das Berufsrecht, je nach Anwaltskammer auch schon mal sehr streng. Deshalb sagt man im Volksmund auch nicht ohne Grund, ein Strafverteidiger steht immer mit einem Bein im Knast.

Kann sich ein Angeklagter keinen Rechtsanwalt leisten oder hat er sich schlicht keinen Wahlverteidiger ausgewählt, so bekommt er vom Gericht einen gestellt, falls ein notwendiger Fall der Pflichtverteidigung vorliegt. Dieser Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt, wenn es sich der Angeklagte nicht leisten kann. Der Gerichtspräsident wählt dabei einen Verteidiger aus, dieser führt den Prozess durch und rechnet anschließend direkt mit der Landesjustizkasse des jeweiligen Bundeslandes ab. Allerdings ist eine Pflichtverteidigung für einen Rechtsanwalt nicht so lukrativ wie eine Wahlverteidigung, dennoch sind viele Rechtsanwälte darauf bedacht als Pflichtverteidiger bestellt zu werden. Sie helfen der Auslastung ihrer Kanzlei oder aber sie kommen so an interessante Fälle und können gleichzeitig Menschen helfen. Selbst große Kanzleien übernehmen Pflichtverteidigungen um „pro bono“, also für den guten Zweck, zu arbeiten.

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