Erteilung einer Prozessvollmacht


Die Prozessvollmacht ist die dem Prozessbevollmächtigten, also meistens die dem Rechtsanwalt, erteilte Vertretungsmacht für einen bestimmten Zivilprozess. Prozessbevollmächtigter kann grundsätzlich, soweit kein Anwaltszwang besteht, jeder sein, der eine Prozessfähigkeit besitzt. Die Prozessvollmacht ermächtigt dem Bevollmächtigten zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen.

Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Interventions-, Zwangsversteigerungs-, Zwangsverwaltungs- und Hinterlegungsverfahren sowie Insolvenz- und Vergleichsverfahren über das Vermögen des Gegners). Sie umfasst insbesondere alle möglichen Abgaben von Willenserklärungen, die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen, die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten, den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen, Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die von dem Gegner, von der Justizkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegenzunehmen.

Auch die Vertretung vor den Familiengerichten sowie der Abschluss von Vereinbarungen über Scheidungsfolgen und Stellung von Anträgen auf Erteilung von Renten- und sonstigen Versorgungsauskünften kann die Prozessvollmacht umfassen. Lediglich die Befugnis zum Abschluss eines Prozessvergleichs und zur Abgabe der Verzichts- oder Anerkenntniserklärung kann von der Partei ausgeschlossen werden, die die Vollmacht erteilt.

Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen worden wären. Dies gilt auch für Geständnisse und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der auch erschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden. Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich, d.h. derjenige der vertreten wird haftet für das Verhalten und die Handlungen des Bevollmächtigten in dieser Sache, in der er eine Vollmacht inne hat.

Die Prozessvollmacht ist formfrei zu erteilen, allerdings unterliegt die Prozessvollmacht der Schriftform, dass heißt sie muss dem Gericht, um wirksam zu sein, in schriftlicher Form vorliegen. Die Vollmacht kann jederzeit formlos widerrufen werden. Weder der Tod der vertretenen Partei noch eine Veränderung in seiner Prozessfähigkeit stellen ein Ende der Prozessvollmacht dar. Eine Kündigung ist jedoch nicht notwendig.

Eine Sonderform der Prozessvollmacht ist die Terminvollmacht, die nur zur Wahrnehmung eines oder mehrerer Verhandlungstermine erteilt wird. Im Übrigen entspricht der Umfang der Bevollmächtigung der Prozessvollmacht, der Terminbevollmächtigte kann deshalb beispielsweise im Verhandlungstermin einen Prozessvergleich abschließen, wenn die Partei nicht die Vollmacht entsprechend beschränkt hat.

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