Die Gleichbehandlung


Die Gleichbehandlung ist ein Erfordernis, das einmal das Grundgesetz an den Gesetzgeber richtet und zum anderen auch die Europäische Union von ihren Mitgliedsstaaten verlangt und besagt, dass keine Diskriminierung stattfinden soll. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Nach dem Grundgesetz darf niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Insbesondere darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Deswegen gibt es in Deutschland ein funktionierendes Sozialsystem das auf die Inklusion von Behinderten gerichtet ist, also versucht diese in die Gesellschaft zu integrieren.

Das umzusetzen ist die täglich Aufgabe aller staatlichen Stellen der Bundesrepublik Deutschland. Im Fall der Zuwiderhandlung kann sich der Bürger vor den Gerichten auf den allgemeinen Gleichheitssatz berufen und eine Gleichbehandlung verlangen. Des Weiteren sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Der deutsche Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Das geschieht beispielsweise durch Fördermaßnahmen aber auch durch die in jedem Betrieb und in jeder Organisation vorhandenen Gleichstellungsbeauftragten. So ist es aufgrund dieses grundlegenden Gesetzes in Deutschland verboten, dass ein Mann anstelle einer Frau einen Job bekommt, obwohl die Frau möglicherweise sogar qualifizierter ist, nur weil sie eine Frau ist und irgendwann einmal Kinder bekommt und gegebenenfalls eine Zeit lang ausfällt. In einem solchen Fall der Ungleichbehandlung steht einem der Gerichtsweg offen.

Weil auch die Europäische Union die Zeichen der Zeit erkannt hat, hat sie eine Antidiskriminierungsrichtlinie erlassen. Diese Richtlinie musste in allen Mitgliedstaaten umgesetzt werden. In Deutschland geschah dies durch das Antidiskriminierungsgesetz. Das Ziel dieses Gesetzes ist, die Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Dies gilt besonders für die Bereiche der Arbeit einschließlich der Auswahlkriterien und den Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg. Des Weiteren für die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen. Die Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten benachteiligt fühlen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachteiligungen vorzunehmen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende Maßnahmen.

Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese unterbleiben. Bei einem absichtlichen oder fahrlässigen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Wegen eines Schadens kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf in Fällen einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Es darf aber auch niemand in Bezug zu einer Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung diskriminiert werden. Die Antidiskriminierungsregeln gelten auch die für Bildung insgesamt und den Zugang zu Bildungsinstitutionen jeglicher Art. Die Bildungseinrichtungen dürfen die Bewerber keineswegs benachteiligen und auch die Schüler und die Studenten dürfen während ihrer Ausbildungszeit nicht diskriminiert werden. Aus diesem Grund erhält man als Kandidat von Staatsexamina eine Prüfungsnummer aus der nicht der Name und das Geschlecht hervor geht. Außerdem gilt das Antidiskriminierungsgesetz für die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich dem Wohnraum. Es darf also niemandem wegen seiner Herkunft eine Wohnung verwehrt werden und niemandem darf die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung aufgrund seines Geschlechts oder ähnlichem versagt werden. Der oder die Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot unter anderem die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind im Falle einer Wiederholungsgefahr weitere Beeinträchtigungen zu befürchten, so kann man gerichtlich auf Unterlassung klagen.

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