Gleichbehandlung

Die deutsche Verfassung sieht vor, dass jeder Mensch gleichwertig zu behandeln ist. Dies ist im Grundgesetz unter dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz geregelt. Er schreibt vor, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Es darf weder eine Ungleichbehandlung nach Geschlecht, noch nach Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben oder religiöser oder politischer Anschauung geben. Dieser Regelung kommt gerade im Arbeitsrecht besondere Bedeutung zu. Sowohl bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, bei der Aushandlung des Arbeitsverhältnisses, also zum Beispiel bei der Festsetzung des Gehalts oder auch bei der Beendigung darf niemand aus einem der zuvor genannten Merkmale bevorzugt oder benachteiligt behandelt werden. Die Materialien in diesem Abschnitt behandeln die Ausformungen des Gleichheitsgrundsatzes sowie weitere Gleichheitsrechte.

 

 

 

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