Die Gründung eines Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft


Die AG ist eine Kapitalgesellschaft und hat als solche eine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, dass ein Unternehmen in Form einer AG selbst Schuldner oder Gläubiger von Forderungen sein kann und für Verpflichtungen mit seinem Gesellschaftsvermögen haften muss. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter ist nicht möglich. Zum Schutz der Gläubiger muss deswegen jedoch ein vorgeschriebenes Mindestkapital zur Gründung einer AG aufgebracht werden. Die Aufstückelung der Unternehmensanteile und der geringe Preis für eine einzelne Aktie machen es gerade auch für Kleinanleger einfach, sich an einem Unternehmen zu beteiligen. Außerdem wird durch die mögliche Vielzahl an Unternehmern die Aufbringung des Grundkapitals erleichtert.

Ein Unternehmen in Form einer AG entsteht mit dem Abschluss eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages durch den oder die Gesellschafter, der Zahlung der Einlagen durch die Gesellschafter und der anschließenden Eintragung ins Handelsregister. Im Gesellschaftsvertrag muss geregelt werden, wie die AG bezeichnet wird und wo sie ihren Sitz hat, was sie zum Gegenstand hat, wie hoch das Stammkapital ist und die Anzahl sowie der jeweilige Nennbetrag der Aktien. All dies ist auch ins Handelsregister einzutragen. Ferner ist anzugeben, wie groß der Vorstand ist oder sein soll. Für alle Verpflichtungen, die vor der wirksamen Gründung der AG entstehen, haften neben dem Gesellschaftsvermögen die Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen. Sie können sich auf die Haftungsbeschränkung nicht berufen, weil sie für einen Dritten eben noch nicht erkennbar war.

Die Aktionäre einer AG sind ihre Gesellschafter. Sie bilden die Hauptversammlung. Als solche Wählen sie die den Aufsichtsrat. Jeder Aktionär hat außerdem ein Recht auf Auskunft sowie die Möglichkeit, rechtswidrige Beschlüsse der Hauptversammlung anzufechten. Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand. Er überwacht ihn und kann ihn gegebenenfalls auch wieder abberufen. Der Vorstand muss dem Aufsichtsrat deshalb Bericht erstatten. Der Vorstand leitet die Geschäfte der AG und vertritt diese gegenüber Dritten. Der Aufsichtsrat kann jedoch auch von der Hauptversammlung die Entscheidung über gewisse Maßnahmen der Geschäftsführung verlangen. So sichert er sich ihr gegenüber im Falle eines Scheiterns der Maßnahme ab.

Zur Gründung einer AG muss ein Grundkapital in Höhe von 50.000 € erbracht werden. Dieses Kapital muss von den Gesellschaftern in bar oder, falls der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht, durch Sacheinlagen erbracht werden. Mit diesem Gesellschaftsvermögen haftet die AG für ihre Verbindlichkeiten. Reicht es nicht aus, so ist grundsätzlich kein Rückgriff auf das Vermögen der Gesellschafter möglich. Etwas anderes gilt, wenn Aktionäre durch Gewinnentnahmen das Vermögen der AG soweit verringern, dass es nicht mehr das festgelegte Stammkapital umfasst. Dann müssen die betroffenen Aktionäre für den Fehlbetrag aufkommen.

Eine AG, die nur für eine bestimmte Dauer gegründet wurde, endet durch Zeitablauf. Unabhängig davon kann eine Auflösung auch durch einen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Ferner erfolgt eine Auflösung, sobald das Insolvenzverfahren gegen die AG eröffnet wird.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel