Verträge entfalten verschiedenste Rechte und Pflichten neben den Hauptleistungspflichten auch Nebenpflichten. Diese Nebenpflichten umfassen besondere Sorgfaltspflichten und Beratungsleistungen der Vertragsparteien. Der Verkäufer eines Elektrogeräts muss auch auf Risiken hinweisen oder zumindest sagen, wenn etwas nicht für die geplante Verwendung tauglich ist. Unterlässt er diese Beratung, so kann das Schadensersatzpflichten auslösen. Das gilt auch für Sorgfaltspflichten, beispielsweise wenn ein Porzellanverkäufer die Waren schlecht einpackt und diese dann beim Heimtransport deswegen Schaden nehmen.
Aber Schadensersatzansprüche können auch für Dritte entstehen, beispielsweise für die Ehepartner oder die Kinder des Kunden, wenn diesen im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung oder sogar der Vertragsanbahnung ein Schaden entsteht. Ein Vater bringt seine Tochter mit in einen Baumarkt, nach dem Einkauf wird das Kind beim Transport des Einkaufs zum Auto verletzt, weil die Achse des Einkaufswagens bricht. Dann hat das Kind einen eigenen Schadensersatzanspruch, weil es eben auch von den Sorgfaltspflichten des Baumarktes geschützt und umfasst ist.
Jedoch ist umstritten wie dabei die Grenze zu ziehen ist und wer alles von dieser Regelung profitieren kann. Diese Regelung heißt Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus Verträgen.
Voraussetzung ist immer ein Vertrag, gleichgültig ist dabei um welchen Vertragstyp es sich handelt. Daneben müsste dem Handelnden eine Verletzung dieser vertraglichen Pflichten oder der daraus entstehenden Nebenpflichten vorwerfbar sein.
Dann ist fraglich wen diese Regelung hinsichtlich der Erfüllungspflicht schützt. Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist von der Rechtsprechung entwickelt worden und beruht auf dem Prinzip von Treu und Glauben. Dabei wird angenommen, dass der schuldrechtliche Verpflichtungsvertrag Schutzwirkungen entfaltet und die Personen im jeweiligen Anwendungsbereich schützt.
Wichtig ist, dass die geschützte Dritte Person Leistungsnah ist, das bedeutet, dass diese Person wie die Hauptperson den Gefahren des Schuldverhältnisses ausgesetzt ist. Der Schutz dieser Person müsste im Interesse des Gläubigers liegen, was man bei eigenen Kindern oder auch bei Angestellten des eigenen Unternehmens annehmen kann. Dazu hat die Rechtsprechung angenommen, dass der Schutz selbst fernstehender Dritte bei Beraterverträgen im Interesse des Gläubigers liegen solle. Die Leistungs- und Gläubigernähe müssten für den Vertragspartner erkennbar sein. Weiß er davon nichts wird es schwierig. Hat ein Kunde seine Kinder dabei, kann man davon ausgehen, dass dies für die andere Partei offenkundig ist, dass diese Kinder hier mit dabei sind und dass auch auf diese aufgepasst werden muss und ein Haftungsrisiko vorliegt.
Der Dritte muss aber auch schutzbedürftig sein. Das entfällt dann, wenn der Dritte eigene Ansprüche vertraglicher Art gegen die andere Partei hat, etwa indem der Dritte dort auch Kunde ist.
Als Rechtsfolge des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter können auch Schadensersatzansprüche die aus Störungen der Hauptleistungspflicht des Schuldners entstammen, erwerben. Berät beispielsweise ein Steuerberater eine Gesellschaft falsch die daraufhin in die Insolvenz rutscht, muss dieser auch dem Geschäftsführer, welcher nun mit seinem Privatvermögen für bestimmte Schäden haften muss, diesen Schaden ersetzen. Dafür hätte dieser auch eine Haftpflichtversicherung.
Der Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter ist eine echte Errungenschaft der Rechtswissenschaft, die insbesondere den Verbrauchern im Geschäftsverkehr hilft bei Schäden diese ersetzt verlangen zu können.