Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft und Verbrauchereigenschaft


Vor allem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Verbraucherschutz in Deutschland nicht mehr hinweg zu denken. Deshalb ist bei allen gerichtlichen Entscheidungen, aber auch bei der Gesetzgebung, der Schutz des Verbrauchers besonders zu beachten. Zum einen sind sehr viele neue Gesetze zum Verbraucherschutz in den letzten Jahren erlassen worden und zum anderen orientiert sich auch die Rechtsprechung in ihren Entscheidungen immer öfter am Verbraucherschutz. Dabei stellt sich die Frage, was genau ein Verbraucher ist und was ein Unternehmer. Nämlich nur dann, wenn ein Rechtsverhältnis zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vorliegt, ist der Verbraucher besonders schutzwürdig. Die Voraussetzungen der Verbraucher- und Unternehmereigenschaft werden im Folgenden kurz erläutert.

Verbraucher

Ein Verbraucher ist eine Person, die nicht gewerblich handelt und auch nicht für ihre selbstständige Tätigkeit. Somit muss sie im Umkehrschluss privat handeln. Dabei werden juristische Personen, wie die GmbH, die AG oder der eV nicht als Verbraucher angesehen. Die GbR oder WEG können im Zweifel Verbrauchereigenschaften haben, wenn sie beim rechtsgeschäftlichen Handeln private Zwecke verfolgen.

Unternehmer

Ein Unternehmer handelt gewerblich oder für selbstständige Zwecke. Dabei muss die gewerbliche Tätigkeit planmäßig und entgeltlich das Anbieten einer Vertragsleistung beinhalten. Diese darf nicht nur kurzfristig stattfinden, sondern muss auf Dauer angelegt sein. Unternehmer können auch alle juristischen Personen sein, wie GmbH, AG, eV, GbR oder WEG, wenn sie gewerblich handeln. Dabei muss ein Unternehmer nicht unbedingt eine Gewinnerzielungsabsicht haben. Einbegriffen sind ebenfalls auch nebenberufliche Tätigkeiten. So gilt auch die Person, die nur gelegentlich, aber in einer großen Anzahl über das Internet bei Internetauktionen Sachen verkauft, als Unternehmer. Dabei ist das Stichwort Power- oder Topseller. Tritt solch ein Begriff auf, ist regelmäßig von einer Unternehmereigenschaft auszugehen.

Ausnahmsweise kann auch eine nicht gewerbliche handelnde Person Unternehmer sein, nämlich immer dann, wenn sie sich als Unternehmer ausgibt. Dann ist diese Person nämlich nicht mehr schutzwürdig und muss die Konsequenzen, die er als Unternehmer tragen muss, hinnehmen, auch wenn sie objektiv gesehen keine Unternehmereigenschaft aufweist.

Gemischte Tätigkeit

Problematisch wird die Abgrenzung, wenn eine Person sowohl privat als auch gewerblich ein Rechtsgeschäft abschließt. Dies nennt man dual use. Bei solch einem Handeln muss der Schwerpunkt des Handels ermittelt werden. Nach diesem Schwerpunkt ergibt sich dann die Abgrenzung von Verbraucher und Unternehmer.

Beispiel: Der Hausarzt A möchte einen PKW kaufen. Diesen möchte er sowohl für Hausbesuche als auch für private Zwecke als Familienauto nutzen. Um festzustellen, ob A nun als Unternehmer oder als Verbraucher handelt, muss festgestellt werden, wozu A den Wagen überwiegend braucht. Danach wird dann festgelegt, ob er Verbraucher oder Unternehmer ist.

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