Rechtsfähigkeit von Personenmehrheiten (juristische Person)


Auch eine Personenmehrheit, also ein Zusammenschluss von mehreren Personen, kann unter Umständen rechtsfähig sein und somit rechtsgeschäftliche Handlungen vornehmen. In der Fachsprache wird ein Zusammenschluss mehrerer Personen im Rechtsverkehr „juristische Person“ genannt.

Liegt eine solche juristische Person vor, ist sie auch voll rechtsfähig und kann Geschäfte abschließen. Sie hat Rechte und Pflichten genauso wie eine natürliche Person. Dabei geht man davon aus, dass auch eine juristische Person eine gewisse Rechtspersönlichkeit besitzt.

Im Folgenden werden anerkannte juristische Personen aufgeführt. Das Vorliegen einer juristischen Person muss im Zweifel genau von einem einfachen Zusammenschluss mehrerer Personen abgegrenzt werden. Dies ist auch logisch, da nicht jeder Zusammenschluss von mehreren Personen rechtsfähig sein kann.

Der Verein

Ein Verein kann eine juristische Person sein. Dabei muss man zwischen wirtschaftlichen und unwirtschaftlichen Vereinen unterscheiden. Ein wirtschaftlicher Verein, also ein Verein der sich wirtschaftliche betätigt, wird zu einer juristischen Person und damit rechtsfähig, wenn er die staatliche Verleihung erlangt. Ausnahmsweise kann er auch durch Sondervorschriften rechtsfähig werden. Diese Sondervorschriften betreffen zum Beispiel einige handelsrechtliche Gesellschaften, wie die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und die AG (Aktiengesellschaft), die mit Eintragung ins sog. Handelsregister entstehen und rechtsfähig werden.

Ist ein Verein hingegen nicht wirtschaftliche orientiert, wird er durch die Eintragung in das Vereinsregister vom Amtsgericht rechtsfähig und zur juristischen Person. Dann bekommt der Verein auch die Abkürzung e.V. für „eingetragener Verein“ verleiht.

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts

Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ist eines der in der Rechtsprechung umstrittensten Beispiele – oder Gegenbeispiel - der juristischen Person. Das Problem bei der GbR ist, dass sie allein durch den Zusammenschluss mehrere Personen zu einem bestimmten Zweck entsteht. Sie kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden, es bedarf noch nicht einmal eines schriftlichen Vertrages für deren Entstehung. In den letzten Jahren gab es viele Urteile des Bundesgerichtshofes, in denen es um die Rechtsfähigkeit der GbR ging. Letztendlich kann man bei der GbR von einer sog. Teilrechtsfähigkeit sprechen. Das heißt, dass die GbR nur in bestimmten Gebieten und unter bestimmten Voraussetzungen rechtsfähig ist. So hat der Bundesgerichtshof zuletzt die Eintragung ins Grundbuch einer GbR als Grundstückseigentümer bejaht. Somit kann die GbR Eigentümer eines Grundstücks sein. Ob im Grundbuch dann allein die Eintragung der GbR ausreich, oder die Eintragung aller Gesellschafter notwendig ist, bleibt abzuwarten und ist noch nicht abschließend geklärt. Jedenfalls kann die GbR auch rechtsgeschäftlich handeln, wenn sie sich nach außen als eine GbR darstellt und somit eine sog. Außen-Gesellschaft ist.

Die Stiftung

Eine Stiftung ist ein Zusammenschluss von Personen, der darauf gerichtet ist zu anderen Gunsten zu handeln und somit gemeinnützig ist. Hier reicht die staatliche Anerkennung für die Rechtsfähigkeit aus, damit entsteht eine juristische Person, die voll rechtsfähig ist.

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