Die Vormerkung


Mit einer Vormerkung kann man einen zukünftigen Eintrag ins Grundbuch schon einmal voreintragen lassen, damit alle die ins Grundbuch schauen wissen, dass hier zukünftig eine Rechtsänderung eintreten wird. Diese Vormerkung ist sehr sinnvoll, wenn man ein Grundstück oder eine Immobilie gekauft hat, damit keiner zwischenzeitlich eine weitere Verfügung wie ein erneuter Zweitverkauf vornehmen kann. Der Vormerkung kommt eine ähnliche Sicherungsfunktion zu, wie den anderen Rechtsinstituten zur Sicherung von Rechten, wie der Hypothek oder der Grundschuld. Damit die Vormerkung vom Grundbuchamt eingetragen werden kann sind einige Voraussetzungen zu prüfen. Wegen des Grundsatzes der Akzessorietät muss ein schuldrechtlicher Anspruch gesichert werden. In Betracht kommen dabei alle schuldrechtlichen Ansprüche auf Übereignung des Grundstückes oder der Immobilie der aus dem Kaufvertrag. Dieser Kaufvertrag muss selbst wirksam entstanden sein, also durch zwei korrespondierende Willenserklärungen. Desweiteren müssten die Formvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches müssten eingehalten worden sein und eine notarielle Beurkundung muss stattgefunden haben.
Zur Eintragung der Vormerkung muss eine Bewilligung vorliegen. Diese Bewilligung kann derjenige erteilen der derzeit im Grundbuch steht. Hier sind Formvorschriften aus der Grundbuchordnung einzuhalten, woraus allerdings der Notar bei der Beurkundung achten wird.
Schließlich muss die konstitutive Eintragung ins Grundbuch müsste stattgefunden haben. Das heißt die Vormerkung müsste auch in das Grundbuch eingetragen worden sein, da sie sonst nicht wirksam zur Entstehung gelangen kann. Die Bewilligung muss bei der Eintragung noch vorliegen.

Zur Übertragung des Rechts der Vormerkung ist aber gesagt, dass derjenige der diese vornimmt auch der dinglich Berechtigte sein muss. Das ist man in der Regel dann wenn man Eigentum am Grundstück erlangt hat, wozu eine vorangegangene Auflassung, Eintragung und Berechtigung notwendig gewesen war. Hier kommt nun unter Umständen ein gutgläubiger Erwerb in Frage, der in anderen Artikeln näher beschrieben wird. An dieser Tatsache ändern auch etwaige Sicherungsvorgänge nichts, weil das Grundbuch auch falsch sein kann, wozu es einen eigenen Berichtigungsanspruch im bürgerlichen Recht gibt.

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