Schienen für den Zugverkehr und dazugehörige Leitungen liegen in der Regel unbeaufsichtigt in der Landschaft. Weil der Preis für Materialen wie Kupfer oder Eisen in den letzten Jahren gestiegen ist, verleitet dies häufig Personen dazu, Schienen oder Leitungen wegzunehmen und zu stehlen. Dies stellt aber eine Straftat dar und kann sogar zu einer Freiheitsstrafe führen.
Diebstahl
Zunächst einmal handelt es sich dabei um Diebstahl, denn indem Schienen oder Leitungen mitgenommen werden, wird der Gewahrsam an diesen Sachen der Bahn gebrochen und neuer Gewahrsam begründet. Wenn ein solcher Diebstahl wiederholt stattfindet und als Einnahmequelle gilt, dann kann sogar eine Bestrafung wegen gewerbsmäßigen Diebstahls vorliegen. Häufig werden solche Delikte auch durch mehrere Personen mittäterschaftlich begangen. Wenn ein Diebstahl von Gleisen oder Leitungen mehrmals von mehreren Personen durchgeführt wird, kann eine Bestrafung wegen Bandendiebstahls die Folge sein.
Der Strafrahmen eines einfachen Diebstahls liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Je nachdem, wie hoch der Schaden ist und wie schuldschwer die Tat war, kann eine tat- und schuldangemessene Strafe innerhalb dieses Strafrahmens gebildet werden. Der Strafrahmen des besonders schweren Falls eines Diebstahls, zum Beispiel eines gewerbsmäßigen Diebstahls oder eines Bandendiebstahls, liegt bei Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren, also deutlich höher als der Strafrahmen eines einfachen Diebstahls.
Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr
Werden Gleise, Schienenbestandteile oder Leitungen gestohlen, dann droht auch eine Strafbarkeit wegen eines gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr. Ein solcher Eingriff ist gegeben, wenn durch Beschädigen, Zerstören oder Beseitigen von Anlagen, die bestimmungsgemäß zum Gebrauch des Schienenverkehrs dienen, eine Gefahr für Leib oder Leben anderer Personen oder für eine Sache von bedeutendem Wert vorliegt. Nimmt man ein Schienenteil oder eine Leitung weg, dann hat man solch eine Anlage beseitigt. Droht dann eine konkrete Gefahr für andere Sachen oder Personen, dann ist die Strafbarkeit gegeben. Eine konkrete Gefahr ist zum Beispiel dann anzunehmen, wenn ein Zug auf Grund einer gestohlenen Gleisanlage eine Vollbremsung machen muss und noch gerade so einem Unfall entgeht.
Diese Tat ist sowohl als Fahrlässigkeits- als auch als Vorsatztat strafbar. Das heißt, auch wenn man eigentlich nicht beabsichtigt, dass ein Schaden einer anderen Person oder anderer Sachen eintreten könnte und man hofft, das alles gut gehen werden, liegt eine Strafbarkeit vor.
Der Strafrahmen eines vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Schienenverkehr liegt bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Wenn tatsächlich durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung einer Person hervorgerufen wird oder mehrere Gesundheitsschädigungen mehrerer Personen, dann kann die Strafe nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe lauten. Wird die Tat nur fahrlässig begangen, dann liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Gesamtstrafenbildung
Wenn eine Person einen Diebstahl begeht, dann wird eine Einzelstrafe diesbezüglich im Rahmen des Strafrahmens gebildet. Wenn allerdings der Diebstahl mit einem gefährlichen Eingriff in den Schienenverkehr zusammentrifft, etwa weil durch den Diebstahl tatsächlich Leib und Leben anderer Personen konkret gefährdet werden, dann muss eine Gesamtstrafe aus Diebstahl und dem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr gebildet werden. Dabei wird zu der höchsten Strafe die Hälfte der geringeren Strafe hinzugerechnet.
Beispiel: A klaut Oberleitungen einer Schienenanlage. Auf Grund dessen muss ein Zug eine Vollbremsung machen, bei der mehrere Personen konkret gefährdet werden. A hat mit einer Gefährdung von Personen auch gerechnet. Weil A einschlägig vorbestraft ist und der Schaden sehr hoch ist, ist für den Diebstahl eine Freiheitsstrafe von einem Jahr tat- und schuldangemessen. Für den vorsätzlich begangenen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr ist eine Strafe von zwei Jahren tat- und schuldangemessen, weil viele Personen konkret gefährdet worden sind. Die Einzelstrafen lauten also ein Jahr Freiheitsstrafe und zwei Jahre Freiheitsstrafe. Die Hälfte der geringeren Strafe, also ein halbes Jahr, wird jetzt auf die höchste Einzelstrafe, also die zwei Jahre, hinzugerechnet. Damit wird eine Gesamtstrafe von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe für A zu verhängen sein.