Gefährdung des Schienenverkehrs durch den Zugführer


Als Zugführer muss man besonders vorsichtig handeln, um andere Menschen oder Sachen nicht in Gefahr zu bringen. Tut man dies trotzdem, weil man vorsätzlich oder fahrlässig handelt, dann kann das zu einer Strafbarkeit wegen Gefährdung des Schienenverkehrs führen und vor Gericht durch Urteil bestraft werden.

Tathandlung

Strafbar ist es zunächst, ein Schienenfahrzeug zu führen, obwohl man infolge des Genusses von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln nicht dazu in der Lage ist. Dabei gilt für den Schienenverkehr die absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Blutalkoholkonzentration von schon 1,1 Promille bei motorisierten Schienenfahrzeugen. Bei nicht motorisierten Schienenfahrzeugen und somit solchen, von denen geringere Gefahren ausgehen, kann auch erst bei einer erhöhten Blutalkoholkonzentration von etwa 1,7 Promille die absolute Fahruntüchtigkeit angenommen werden. Die genauen Promillewerte sind dazu aber in der Rechtsprechung äußerst umstritten.

Ebenso ist es strafbar ein Schienenfahrzeug zu führen, obwohl man auf Grund von geistiger oder körperlicher Mängel dazu nicht in der Lage ist, es sicher zu führen. Das kann zum Beispiel sein, weil man aus körperlichen Gründen nicht in der Lage ist, einen Zug, der durch einen Kohleantrieb betrieben wird, richtig zu führen oder aus geistigen nicht, weil man nicht die nötige Intelligenz zum Führen eines elektrisch betriebenen Zuges hat.

Es besteht auch eine Strafbarkeit, wenn der Zugführer zumindest durch grob pflichtwidriges Verhalten gegen Rechtsvorschriften zur Sicherung verstößt. Dazu zählen alle Vorschriften, die zur Sicherung des Schienenverkehrs dienen, also vor allem die Eisenbahn-Bau-und-Vertriebsordnung, die Eisenbahnverkehrsordnung und die Eisenbahnsignalordnung.

Gefährdung

Entstehen muss bei der Begehung dieser Straftat eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben einer anderen Person oder für eine Sache von bedeutendem Wert. Bedeutend ist der Wert einer Sache, wenn er größer als 1.300 Euro ist. Eine konkrete Gefahr liegt quasi bei einem sogenannten „Beinahe-Umfall“ vor, also wenn nur durch Glück oder Zufall ein tatsächlicher Schaden verhindert werden konnte. Dazu ist eine ex-post-Prognose, also eine nachträgliche Begutachtung notwendig.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Tat ist sowohl als Vorsatz- als auch als Fahrlässigkeitstat strafbar. Wird die Tat lediglich fahrlässig begangen, dann wird dies mit Berücksichtigung aller Tatumstände in der Strafzumessung berücksichtigt und eine geringere Strafe als Folge haben. Fahrlässigkeit bedeutet, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht zu beachten. Vorsätzlich handelt der, der mit Wissen und Wollen den Tatbestand erfüllt.

Strafrechtliche Folge der Straftat

Der Strafrahmen dieser Tat liegt bei Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren und Geldstrafe. Wird die Tat nur fahrlässig begangen, dann liegt der Strafrahmen bei Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Ob eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe verhängt wird, hängt im Wesentlichen davon ab, wie die Tat begangen worden ist und wie stark andere Personen oder Sachen gefährdet worden sind.

Durchsuchen Sie Rechtssartikel