Gefährlicher Eingriff in den Schienenverkehr


Wer in den Schienenverkehr von außen oder innen so eingreift, dass eine konkrete Gefahr für Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert entsteht, der macht sich strafbar und kann, wenn er angeklagt und verurteilt wird, zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden. Welche Strafe bei einer Verurteilung droht hängt im Wesentlichen davon ab, wie stark die Gefahr für andere Menschen oder Sachen war und ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen worden ist.

Schienenverkehr

Unter dem Begriff Schienenverkehr werden alle Fahrzeuge und Beförderungsmittel verstanden, die sich zur Fortbewegung auf Schienen durch ein entsprechendes Antriebssystem befinden. Keine Rolle spielt die Größe der Schienenfahrzeuge. Somit fallen sowohl eine große Eisenbahn als auch eine kleine Werksbahnen oder Untergrund- und Hochbahnen darunter. Falls es sich jedoch um Straßenbahnen handelt, die aktiv am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, werden diese nicht hierunter gezählt. Für diese gelten die allgemeinen Vorschriften zur Strafbarkeit der Gefährdung des Straßenverkehrs oder des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Strafbare Handlung

Strafbar ist jeder gefährliche Eingriff. Eingriffe sind vor allem die Zerstörung, die Beschädigung oder die Beseitigung von Anlagen, die dem Schienenverkehr dienen. Ebenso ist das Bereiten von Hindernissen für Schienenfahrzeuge strafbar. Hindernisse liegen dann vor, wenn der Verkehr durch physische Einwirkung gestört oder verhindert wird. Ein Hindernis ist zum Beispiel dann gegeben, wenn jemand etwas Hinderliches auf die Schienen legt, die Oberleitung für den Schienenverkehr beschädigt oder ein Kraftfahrzeug auf die Schienen stellt oder unsachgemäß die Schienen damit überquert, da wo es nicht erlaubt ist. Strafbar ist ebenfalls das Geben von falschen Signalen oder falschen Zeichen. Darunter fallen alle Zeichen, die für die Schienenverkehr maßgeblich sind, also sowohl Lichtzeichen als auch akustische Zeichen.

Zuletzt werden auch alle ebenso gefährlichen Eingriffe unter Strafe gestellt. Das sind alle die Eingriffe, die der Gefährlichkeit der oben genannten Eingriffe entsprechen. Dieser offene Tatbestand gibt die Möglichkeit, jeden Eingriff, der den Schienenverkehr hindert, zu bestrafen, auch wenn er nicht unter die oben genannten Tatmodalitäten fällt. Hierunter wurden von der Rechtsprechung zum Beispiel das nicht berechtigte Ziehen der Notbremse eines Zuges oder die entgegen der Vorschriften vorgenommene Arbeit an der Gleisanlage subsumiert.

Strafbar sind alle Eingriffe, egal ob sie von außen auf den Schienenverkehr einwirken oder von innen geschehen. Also auch ein Zugführer selbst kann Täter einer solchen Tat sein, etwa indem er technische Vorrichtungen im Zug manipuliert oder Lichtzeichen an Gleisanlagen nicht berücksichtigt und damit andere Personen in Kraftfahrzeugen oder anderen Schienenfahrzeugen gefährdet.

Vorsatz und Fahrlässigkeit

Die Tat ist sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig strafbar. Also auch, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet, obwohl er sie hätte einhalten können und dadurch fahrlässig Leib oder Leben einer anderen Person oder eine Sache von bedeutendem Wert gefährdet, macht sich strafbar. Bei Fahrlässigkeitstaten kommt es dann aber in der Regel zu einer geringeren Bestrafung.

Gefährdung

Es muss aber wie erläutert eine tatsächliche Gefährdung vorliegen. Dafür reicht es aus, wenn aus nachträglicher Prognose ein Schadenseintritt sehr wahrscheinlich gewesen wäre und es nur durch Zufall oder durch Glück nicht zu einem Schaden gekommen ist. Ab wann der Wert einer Sache bedeutend ist, ist in der Rechtsprechung geklärt worden. Er liegt bei ca. 1.300 Euro. Alle Gefahren für Sachen unter diesem Wert sind in der Regel nicht strafbar. Die Sache muss aber eine andere als das Tatmittel sein. Wird das Schienenfahrzeug, das selbst zum Hindernis wird, einer konkreten Gefahr ausgesetzt, reicht das nicht zur Verwirklichung dieses Straftatbestandes.

Strafe

Der Strafrahmen für eine vorsätzliche Begehung liegt zwischen sechs Monaten und zehn Jahren Freiheitsstrafe. Wegen der Gefährlichkeit dieser Tat ist Geldstrafe nicht vorgesehen. Die Freiheitsstrafe kann bei guter Sozialprognose dann zur Bewährung ausgesetzt werden. Wer bei der Tathandlung sogar in der Absicht handelt, einen Unglücksfall herbeizuführen oder schwere Gesundheitsschädigungen eines anderen Menschen oder Gesundheitsschädigungen vieler Menschen herbeizuführen, der wird mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bestraft. Dabei handelt es sich dann schon um ein Verbrechen. Eine Fahrlässigkeitstat hingegen kann auch nur mit Geldstrafe bestraft werden.

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