Ein Überblick über die Schenkung im deutschen Recht


Ein Geber ist ein Mensch der einem anderen etwas gibt, um es ihm zu schenken, beispielsweise wenn die Großmutter ihren Enkeln jeweils 100 Euro zum Weihnachtsfest schenkt. Der Beschenkte ist dementsprechenden der Empfänger der Leistung, der unentgeltlich etwas durch den Geber erlangt.

Das bürgerliche Recht in Deutschland hat zur Regelung dieser Fälle den sogenannten Schenkungsvertrag geschaffen. Dieser regelt alle rechtlichen Dinge, auf die es bei einem Geschenk ankommt. So bedarf es bei Schenkungen an Kindern, also an geschäftsunfähige und beschränkt geschäftsfähige, nicht der Erlaubnis der Eltern, sofern die Kinder nur einen rechtlichen Vorteil an dem Geschenk haben werden. Ein an ein minderjähriges Kind verschenktes Haus beispielsweise hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgrund der immer wiederkehrenden zu zahlenden Geldbeträgen, wie die Grundsteuer, trotzdem keinen rechtlichen Nachteil, den die zahlenden Beträge sind durch den Wert, den das Grundstück hat, abgegolten. Für weitergehende Verpflichtungen wäre allerdings das Einverständnis der Eltern wieder erforderlich.

Gerade für Kinder ohne Einkommen sind Geschenke eine wichtige Einnahmequelle zur Bestreitung der Kosten, die zur Erfüllung ihrer Bedürfnissen, welche über die Daseinsvorsorge hinausgehen, dienen. Zu zahlreichen Festen und Gelegenheiten, seien sie kirchlicher oder weltlicher Art, ist es heutzutage Brauch Kindern etwas zu schenken. Dabei werden in manchen Familien erhebliche Beträge ausgegeben und den Kindern zur Verfügung gestellt.

Beschenkte sind also die Menschen, die von einem Geber oder auch Schenker etwas erhalten. Dieses Geschenk ist unentgeltlich, also umsonst. Allerdings ist es möglich eine Schenkung unter Auflagen zu machen. Dann ist es verbindlich, dass die Auflagen, sofern sie denn erfüllbar und legal sind, auch tatsächlich erfüllt werden. Andernfalls, hätte der Geber die Möglichkeit, die geschenkte Sache oder den Geldbetrag wieder zurückzufordern.

Auch können Verlobte, welche ihr Verlöbnis beenden, die Geschenke zurückfordern, welche sie im Vertrauen auf den Eintritt der Ehe gemacht haben. Hierbei kann es sich zum Beispiel um den obligatorischen Verlobungsring, aber auch um Bekleidungsstücke oder gar Kraftfahrzeuge handeln. Das ist ein relativ häufiger Fall, dass es sich potentielle Brautleute noch einmal anders überlegen und dann solche Schenkungen rückabgewickelt werden müssen. Oftmals auch schon allein aus dem Grund, weil die entstandenen Kosten der abgesagten Hochzeit, durch den Verkauf oder die Rückgabe der Sache, bezahlt werden müssen.

Ebenso besteht die Möglichkeit, Schenkungen wegen groben Undanks rückgängig zu machen. Dann kann der Geber vom Beschenkten die Sache trotz der vorher stattgefundenden Schenkung wieder zurückfordern. Grober Undank ist aber nur in seltenen Fällen anzunehmen, eine bloße zwischenmenschliche Verfehlung reicht dafür in der Regel nicht aus. Grober Undank wurde zum Beispiel einmal angenommen, als der Beschenkte einen Mordversuch am Geber getätigt hatte.

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