Form und Voraussetzungen des Schenkungsvertrags


Die Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert und beide Vertragspartner sich darüber einig sind, dass die Schenkung unentgeltlich, also ohne Gegenleistung, erfolgt. Die Schenkung ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft , also ein Vertrag, allerdings ist er nur einseitig verpflichtend, weil nur der Schenker leisten muss.

Es gibt viele Schenkungen, wenn nicht sogar die meisten, die im alltägliche Leben stattfinden, ohne dass sie irgendwelche Probleme bereiten. So schenkt zum Beispiel der Ehemann der Frau Schmuck zum Hochzeitstag oder die Eltern der Tochter ein Auto zum Abitur. Der Mensch hat sich zum schenken somit die verschiedensten Anlässe gesucht: Geburtstag, Namenstag, Hochzeitstag usw. . Diese Arten der Schenkung kennt jeder, allerdings gibt es auch Schenkungen, die Probleme mit sich bringen.

Damit ein Schenkungsvertrag wirksam ist müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

1.Der Schenker und der Beschenkte müssen sich über die Schenkung einig sein.
2.Die Schenkung muss unentgeltlich erfolgen.
3.Lediglich das Schenkungsversprechen, also die Willenserklärung, muss notariell beurkundet werden, nicht aber der Schenkungsvertrag.

Die notarielle Beurkundung stellt ein Hindernis für die Vertragspartner für den sofortigen Vertragsschluss dar, er hat somit den Zweck, die Vertragsparteien vor dem Abschluss des Vertrages zu warnen, insbesondere der durch den Vertrag Benachteiligte soll sich wirklich sicher sein, auf welche Rechtsfolge er sich mit dem Vertrag einlässt und kann so nicht unüberlegt einen Vertrag abschließen, sondern ist gezwungen noch einmal über alles nachzudenken.

Wird die Form der notariellen Beurkundung nicht eingehalten, so kann dieser Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung, also durch die Schenkung, geheilt werden. Das heißt, dass eine Beurkundung eines Notars dann nicht mehr erforderlich ist, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde. Ein vor der Übergabe geschlossener Schenkungsvertrag wird damit nachträglich wirksam. Eine Sache die man einfach mal so auf der Straße als Geschenk verspricht, ist somit keine wirksame Schenkung, außer der Schenker bewirkt die Schenkung tatsächlich und übergibt die versprochene Sache. Man nennt diese Art der Schenkung auch Handschenkung.

Der Vermögenswert muss schließlich endgültig auf den Beschenkten übergehen, eine nur zeitweise unentgeltliche Besitzüberlassung stellt keine Schenkung dar und ist daher nicht formbedürftig. Eine Schenkung kann innerhalb eines Jahres widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. Was man genau unter den ethischen Grundsätzen der Verfehlung oder des groben Undanks versteht, kann man nicht sagen, denn es sind sogenannte Generalklauseln, also Ausdrücke, die durch eine persönliche Wertung ausgefüllt werden sollen. Allerdings ist eine gewisse Schwere der Verfehlung und eine tadelnswerte Gesinnung erforderlich. Der Beschenkte muss etwas machen, was als schwere Beleidigung anzusehen ist.

Eine Schenkung kann außerdem widerrufen werden, wenn der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und so für seinen eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr aufkommen kann und deshalb auf die verschenkte Sache angewiesen wäre. Häufig ist dies der Fall, wenn der Schenker durch Alter, eine Krankheit oder einen Unfall pflegebedürftig wird und so sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen müsste. In einem solchen Fall kann der Schenker von dem Beschenkten die Herausgabe der Sache verlangen, so dass er damit nun seinen eigenen Lebensunterhalt bestreiten kann.

Ein weiterer Grund für einen Widerruf ist, wenn das Geschenk unter einer Auflage gemacht wurde und der Beschenkte die Auflage nicht erfüllt hat. Eine Auflage ist die Verpflichtung etwas zu leisten. Diese Leistung erfolgt aber nicht als Gegenleistung zum Geschenk, denn dann wäre die Schenkung nämlich keine Schenkung mehr, sondern eine Dienstleistung oder ein Tausch. Kommt der Beschenkte der Auflage nun nicht nach, kann der Schenker das Geschenk zurückfordern, jedoch nur in dem Maße, wie der Beschenkte es gebraucht hätte, um die Auflage zu vollziehen.

Der Schenker hat keinen Anspruch auf die Rückforderung der geschenkten Sache, wenn er seine Bedürftigkeit selbst grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein Vorsatz ist die konkrete Absicht, eine Handlung auszuführen. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Das der Schenker seine Notlage selbst herbeigeführt hat, wäre dadurch denkbar, wenn er sein ganzes Vermögen verwettet oder beim Glücksspiel verloren hat. Des Weiteren ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedürftigkeit und dem Zeitpunkt der Schenkung 10 Jahre vergangen sind. Gleiches gilt, wenn der Beschenkte unter Berücksichtigung seiner aktuellen Lebensverhältnisse nicht im Stande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein Unterhalt oder seine gesetzliche Unterhaltspflichten gefährdet werden.

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