Rückforderung von Schenkungen nach der Scheidung


Erbringt ein Ehegatte während der Ehe Sach- oder Geldleistungen, die dem anderen zugute kommen und die er im Vertrauen auf die Ehe gemacht hat, so hängt die Frage, ob die Rückerstattung oder zumindest ein partieller Ausgleich verlangt werden kann, von der Rechtsnatur der Zuwendung ab. Es ist keine Frage, das beim Scheitern der Ehe oft der Wunsch, das Geschenkte zurückzufordern aufkommt. Insofern es sich nicht um ein Darlehen handelt kommt folgende Möglichkeit in Betracht:

Für Schenkungen gibt es einen Anspruch auf Rückforderung. Bei Ehegattenschenkungen wird nicht selten versucht, über einen Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks das Zugewendete zurückzuerhalten. Es muss also eine tadelnswerte Gesinnung vorliegen, die auf Undankbarkeit hindeutet.

Die Rechtsprechung erkennt an, dass auch unter der Herrschaft des Zerrüttungsprinzips schwere Eheverfehlungen die Voraussetzungen erfüllen können. Allerdings muss die Eheverfehlung so schwer sein, dass daraus der Vorwurf grob undankbarer Gesinnung abgeleitet werden kann. Zur Beurteilung der Schwere der Verfehlung sind auch die damit zusammenhängenden Umstände zu würdigen. Beispiele: Bedrohung des Lebens, körperliche Misshandlung, grundlose Strafanzeige, belastende Aussage trotz Zeugnisverweigerungsrecht, schwere Beleidigung.

Bei all dem ist jedoch zu bedenken, dass die Rechtsprechung Zuwendungen unter Ehegatten, auch wenn keine Gegenleistung festgesetzt ist, häufig nicht als Schenkung einordnet, vielmehr als „ehebedingte Zuwendungen“, auf die das Schenkungsrecht keine Anwendung findet. Auch ist es möglich, dass die Rechtsprechung Zuwendungen als Beiträge im Rahmen einer „Ehegatteninnengesellschaft“ deutet, auch dann findet das Schenkungsrecht keine Anwendung.

Es muss also vorher festgestellt sein, das es sich wirklich um eine Schenkung handelt. Indiz für das Vorliegen einer Schenkung ist der erkennbare Wille der Parteien, dass die Zuwendung auch über die mögliche Scheidung der Ehe hinaus bestand haben soll.

Ein besonderes Problem im Zusammenhang mit der Schenkung stellt der Fall dar, dass der Schenker nach dem Vollzug der Schenkung verarmt und für den eigenen Unterhalt auf das verschenkte Vermögen angewiesen wäre. Dieser exotisch anmutende Fall hat in der Rechtspraxis erhebliche Bedeutung, nämlich in den häufig vorkommenden Fällen, dass der Schenker durch Alter, Unfall oder Krankheit pflegebedürftig wird, sein eigenes Einkommen und Vermögen zur Deckung der Pflegekosten nicht ausreicht und die Allgemeinheit durch Sozialhilfe hierfür aufkommen muss.

Nicht selten erweist sich in solchen Fällen, dass der Pflegebedürftige vorher Vermögensgegenstände unentgeltlich weggegeben hat. Das bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt hierzu, dass der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern kann, soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Am Beispiel der Altersarmut lässt sich dies gut erklären:
Eine 63-jährige Frau verschenkt 25.000 Euro an eine gemeinnützige Institution. Zwei Jahre später geht sie in Rente. Aufgrund der geringen Höhe der Rente und mangels eigenem Vermögen verfügt sie über keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts mehr. Damit hat sie ihre Bedürftigkeit gemäß den Vorschriften des bürgerlichen Gesetzbuches selbst verschuldet.

Denn es gilt: Hätte die Frau auf die Schenkung verzichtet, würde keine Bedürftigkeit vorliegen. Folgend ergibt sich, dass sie keinerlei Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II erhält und die Schenkung zurückfordern muss.

Generell gilt, dass Schenkungen der letzten zehn Jahre zurückgefordert werden müssen, sofern der Schenkende Sozialhilfe beanspruchen möchte. Das gilt für Immobilien genauso wie für Sparbücher und andere Vermögenswerte, wie z. B. Antiquitäten. In etwa 360.000 Fällen jährlich fordern in diesen Fällen die betreuenden Sozialämter die Schenkungen der letzten zehn Jahre ausgesprochen konsequent von den Angehörigen zurück. Die sich aus diesen Fällen ergebenden Gerichtsverfahren gehen zum Teil über Jahre.

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