Einspruch gegen einen Steuerbescheid


Das Steuerrecht ist eine besondere Form des Verwaltungsrechts. Wie auch im Verwaltungsrecht kann man belastende Bescheide, die man zugestellt bekommt, versuchen anzufechten. Im allgemeinen Verwaltungsrecht benutzt man dazu den Widerspruch im sogenannten Widerspruchsverfahren. Im Steuerrecht jedoch spricht man vom Einspruch gegen einen Steuerbescheid. Landläufig wird dieser auch Steuerbeschwerde genannt, weil man sich ja schließlich schriftlich beim Finanzamt beschwert, dies ist jedoch nicht ganz korrekt, da es auch die Beschwerde speziell im Steuerrecht gibt, nämlich dann wenn ich mich über Handlungen eines einzelnen Beamten beschweren möchte. In einem solchen Fall überprüft dann der Vorgesetzte des Beamten, ob dem Beamten eine Dienstpflichtverletzung vorzuwerfen ist und geht dieser dann gegebenenfalls nach.

Der Einspruch ist die erste Möglichkeit sich gegen einen Steuerbescheid zu wehren. Steuerberater und Rechtsanwälte beraten gern, was hierbei zu tun ist. Diese raten oftmals zum Einspruch, da Experten zufolge jeder dritte Steuerbescheid falsch ist. Man erhebt den Widerspruch schriftlich bei dem Finanzamt von welchem der Steuerbescheid kommt. Dort überprüft dann nicht dieselbe Stelle wieder den Sachverhalt, sondern eine höhere Ebene ermittelt die Sache von vorne und erlässt einen neuen Bescheid. Gegen diesen kann man dann Klage beim Finanzgericht einreichen. Dieses wird zunächst versuchen den Streit zu schlichten, gelingt das nicht, so ermittelt es den Sachverhalt und trifft eine Entscheidung, die dann nur noch im Rahmen einer Revision vor dem Bundesrechnungshof in München zu Fall gebracht werden kann. Befugt, Einsprüche einzulegen, ist allerdings nur, wer geltend macht, durch einen Verwaltungsakt, also dem Steuerbescheid, beschwert zu sein. Dies bedeutet Folgendes: man kann sich gegen Ihren Steuerbescheid dann wehren, wenn man der Meinung ist, dass man weniger Steuern schuldet, als der Staat haben möchte. Durch einen Einspruch kann man sogar Abzugsbeträge, die man in seiner Steuererklärung vergessen hat, noch nachträglich geltend machen.

Gute Chancen schon im Einspruchsverfahren Recht zu bekommen hat man in folgenden Fällen:
• Das Finanzamt hat aus der Steuererklärung nicht alle geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen anerkannt.
• Freibeträge wurden nicht berücksichtigt, weil die Voraussetzungen dafür angeblich nicht erfüllt sind.
• Es wurden bestimmte Aufwendungen nicht anerkannt und man weiß nicht weshalb, weil sich aus den Erläuterungen des Steuerbescheids dazu nichts ergibt.
• Es fällt erst jetzt auf, dass eine bestimmte Aufwendungen in der Steuererklärung vergessen wurden oder aber ein Beleg war verschwunden und tauchte erst jetzt wieder auf.

Die Frist zur Erhebung des Einspruchs dauert einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids. Darauf werden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen, fehlt eine solche Belehrung oder ist sie falsch, haben Sie ein Jahr für einen Einspruch Zeit, es sei denn das Finanzamt korrigiert seinen Fehler. Bei der Berechnung des Fristbeginns wird der Tag, an dem der Bescheid bekannt gegeben wurde, nicht mitgerechnet.

Sollte man diese Frist unverschuldet verstreichen lassen, kann man „Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragen, das heißt man wird so gestellt, als hätte man den Steuerbescheid erst eben bekommen. Dann hat man wieder die Möglichkeit Einspruch zu erheben. Der Antrag geht sogar telefonisch. Doch Achtung, ab einer Abwesenheit die länger als sechs Wochen dauert, muss sich jemand um die Angelegenheiten kümmern, da ab einer solchen Länge das Finanzamt erwarten kann, dass man jemandem eine Vollmacht erteilt. Der Bevollmächtigte kann auch vorläufigen Einspruch einlegen, um die Frist zu wahren, diesen kann man auch nach der Rückkehr wieder zurücknehmen. Insbesondere vor längeren Reisen sollten solche Dinge abgeklärt werden und Vorkehrungen getroffen werden.

Zusätzlich zum Einspruch, hat man die Möglichkeit eine Gegendarstellung zu schreiben, in der man schreiben kann, was man anders sieht als das Finanzamt. Die Gegendarstellung ist nicht an Fristen gebunden.

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