Wann besteht ein Rechtsanspruch auf Richtigstellung und auf Änderung des Steuerbescheids?


Damit man überhaupt einen Rechtsanspruch auf eine Richtigstellung hat, muss zunächst ein Steuerbescheid vorliegen. Ein Steuerbescheid ist ein Verwaltungsakt, mit dem die Steuerfestsetzung dem Steuerpflichtigen gegenüber bekanntgegeben wird. Ein Steuerbescheid muss regelmäßig schriftlich ergehen, er muss die festgesetzte Steuer nach Steuerart, Zeitraum und Betrag bezeichnen und angegeben, wer die Steuer schuldet. Daneben ist in einem schriftlichen Steuerbescheid eine Belehrung darüber beigefügt, welcher Rechtsbehelf zulässig ist und binnen welcher Frist und bei welcher Behörde er einzulegen ist. Unter einem Rechtsbehelf versteht man einen Widerspruch oder einen Einspruch. Der Rechtsbehelf ist dann innerhalb eines Monats möglich. Wann die Monatsfrist beginnt, ist genau festgelegt: es zählt das Datum des Poststempels plus drei Tage. Wird der Rechtsbehelf nicht innerhalb dieses Monats eingelegt und besteht keine Möglichkeit für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so wird der Bescheid bestandskräftig. Ein bestandskräftiger Bescheid ist bindend, selbst wenn die Rechtsauslegung des Finanzbeamten falsch ist.

Taucht nun in einem Steuerbescheid eine falsche Angabe, ein Zahlendreher oder ein sonstiger Fehler zum Ungunsten des Empfängers auf, so kann er das Finanzamt fristgerecht durch einen Einspruch auffordern, diesen unter Umständen auch durch den Erlass eines neuen Bescheids, richtig zu stellen. Legt man nun Einspruch ein, kann das Finanzamt die Steuerunterlagen für das gesamte Jahr überprüfen und sie dann genauer unter die Lupe nehmen und zusätzliche Nachweise verlangen. Setzt das Finanzamt dann eine höhere Steuerzahlung fest, kann man den Einspruch zwar noch zurückziehen, jedoch hat man keine Änderung des ungünstigen Fehlers erreicht. Die manchmal bessere Lösung bei einem fehlerhaften Steuerbescheid ist es einen Antrag auf Änderung in den fehlerhaften Punkten zu stellen. Dann muss das Finanzamt nur die betroffenen Sachverhalte in dem zu überprüfenden Steuerbescheid neu ermitteln. So ist es wahrscheinlicher, dass sich die Änderung positiv für denjenigen der den Einspruch eingelegt hat auswirkt.

Auch wenn die einmonatige Einspruchsfrist abgelaufen ist, können Sie Ihren Steuerbescheid noch ändern - nämlich dann, wenn Sie einen offensichtlichen Fehler gemacht haben, den das Finanzamt hätte erkennen müssen. Im Urteilsfall vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg zum Beispiel hatte ein Vermieter die seit Jahren gleich bleibende Abschreibung seiner Immobilien in einem Jahr vergessen, in der Anlage V der Steuererklärung einzutragen. Wenn das Finanzamt allerdings über keine Belege verfügt, anhand derer es falsche Angaben oder Zahlendreher erkennen könnte, ist eine verspätete Korrektur nicht möglich.

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