Erbrecht des Ehegatten


Der Ehegatte des Erblassers wird keiner gesetzlichen Ordnung zugeteilt, sondern erhält ein eigenes Recht. Aufgrund des besonderen Schutzes der Familie hat der Gesetzgeber den Ehegatten im Erbrecht gestärkt. Er erhält den Erben der gesetzlichen Ordnungen gegenüber unterschiedlich hohe Anteile des Erbes. Gegenüber den Erben erster Ordnung hat der Ehegatte einen Anspruch auf ein Viertel der Erbmasse.

Bsp.: Der Vater V stirbt und hinterlässt seine Ehefrau E und das Kind K. K ist nun Erbe der ersten Ordnung und würde das gesamte Vermögen erben. Die Ehefrau E ist jedoch nun zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe berufen.

Gegenüber Erben zweiter Ordnung, den Eltern und deren Abkömmlinge, oder Erben dritter Ordnung, wozu die Großeltern und ihre Abkömmlinge zählen, hat der Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des Erbes. Bsp.: Der Erblasser V stirbt kinderlos und hinterlässt seine Ehefrau E. Die Eltern des V wären nun Erben zweiter Ordnung. Sie müssen sich mit E das Erbe zur Hälfte teilen.

Sollten keine gesetzlichen Erben vorhanden sein, so erhält der Ehegatte das gesamte Erbe. Ebenso kann der Ehegatte den Teil fordern, den die Abkömmlinge der Großeltern des Erblassers, also des Vererbenden, bekommen würden.

Bsp: V stirbt kinder- und geschwisterlos und hinterlässt Ehefrau E. Die Eltern des V sind bereits verstorben. Die Großeltern des V sind ebenfalls vorverstorben. Ohne die Ehefrau E wären nun die Abkömmlinge der Großeltern Erbe. Aufgrund des Erbrechts der E wird ihr dieser Anteil jedoch zugesprochen. Die E erbt folglich die Hälfte des Vermögens des V aufgrund des Erbrechts als Ehegatte. Die andere Hälfte bekommt E, weil nur die Abkömmlinge der Großeltern noch vorhanden sind und dieser Teil ebenfalls auf E fällt.

Seit Einführung des Lebenspartnergesetzes ist dieses gesonderte Erbrecht auch auf Lebenspartner anwendbar. Besondere Bedeutung erlangt diese Regelung für homosexuelle Lebenspartner, die somit auch im Erbrecht einer ehelichen Beziehung gleichgestellt werden.

Zusätzlich zu dem eigentlichen Erbteil gibt es noch den erhöhten Erbteil des Ehegatten. Wenn die Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft gelebt haben, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbmasse. Eine Zugewinngemeinschaft ist die gesetzliche Vorstellung einer Ehe. Bei Partner kommen mit einem Anfangsvermögen in die Ehe. Im Falle einer Scheidung wird nur der Zugewinn während der Ehezeit dem anderen Partner ausgeglichen. Beide Partner sollen aus der Ehe zu gleichen Teilen ohne Benachteiligungen austreten können. Die erbrechtliche Erhöhung des Anteils soll eben diesen Zugewinn während der Ehe ausgleichen, da die Ehe durch den Tod des Partners beendet wurde. Die Erhöhung wird automatisch vorgenommen. Der Erbteil des überlebenden Ehegatten wird vom Nachlassgericht um ein Viertel erhöht.

Bsp.: V stirbt als Vater von Kind K und Mann von Ehefrau E. Das Kind wäre Erbe erster Ordnung. Die Ehefrau E erbt gesetzlich nun gegenüber K ein Viertel des Vermögens. Aufgrund des Ausgleichs aus der Zugewinngemeinschaft bekommt E pauschal noch mal ein Viertel zugesprochen. Sowohl K als auch E erben somit zu gleichen Teilen, jeweils die Hälfte.

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