Wie ist die gesetzliche Erbfolge?


Hat ein Verstorbener zu seinen Lebzeiten keine Vorkehrungen über sein Erbe getroffen und es daher unterlassen ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen, so regelt die gesetzliche Erbfolge, wer den Nachlass des Verstorbenen bekommen soll. Der Verstorbene muss also entweder vor seinem Tode eine klare Willenserklärung darüber getroffen haben, wer einmal was von seinen Nachlass bekommt oder die gesetzliche Erbfolge greift ein, dass heißt die lebenden Verwandten des Verstorbenen beerben den Verstorbenen nach ihrem jeweiligen Verwandtschaftsgrad.

Als lebend gelten hier in diesem Zusammenhang auch bereits gezeugte Kinder, auch diese können verstorbene beerben, obwohl sie noch nicht geboren wurden. Die gesetzliche Erbfolge unter Verwandten unterteilt das Gesetz in vier Ordnungen. Das hat zur Folge, dass ein Verwandter solange nicht Erbe werden kann, wie ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist und auch erben kann. Verstirbt also beispielsweise die Mutter von A, so kann die Tochter von A solange die Mutter der A nicht beerben, wie A noch lebt. Hat A noch Geschwister, so erben zunächst A und diese zu gleichen Teilen in einer sogenannten Erbengemeinschaft. Die Tochter von A kann dann nur noch das Erben, was ihre Mutter einmal hinterlässt.

Da die meisten Menschen nicht über das Leben nach ihrem Tode nachdenken und deshalb keine Verfügungen treffen, spielt die gesetzlich geregelte Erbfolge in der Praxis eine enorm große Rolle. Aus diesem Grund ist es wichtig auch zu wissen, wie die gesetzliche Erbfolge überhaupt aussieht.

Die Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, dass heißt dessen Kinder, dessen Enkel und dessen Urenkel, wobei lebende Kinder des Erblassers die Enkel ausschließen und lebende Enkel die Urenkel. Auch nichteheliche Kinder haben einen direkten Anspruch auf alle Teile des Nachlasses und nicht nur einen Erbersatzanspruch. Das gilt für die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Die einzige Ausnahme stellen die nichteheliche Kinder in den alten Bundesländern dar, welche vor dem 01.07.1949 geboren worden sind. Allerdings setzt das Erbrecht zwischen nichtehelichen Kindern und ihren Vätern immer voraus, dass das Verwandtschaftsverhältnis feststeht. Das bedeutet nichts anderes, als dass die Vaterschaft durch Anerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung geklärt sein muss.

Ebenso gehören auch adoptierte Kinder zu den Erben erster Ordnung. Hierbei muss man jedoch unterschieden ob das Kind als Minderjähriger oder Volljähriger adoptiert wurde. Wurde das Kind als Minderjähriger angenommen, so erbt es genauso wie ein leibliches Kind. Es erbt folglich auch von den Eltern und den Großeltern der Adoptiveltern. Umgekehrt erben auch diese vom angenommenen Kind, insofern dieses früher versterben sollte. Von seinen leiblichen Eltern erbt das adoptierte Kind wiederum nichts, denn darauf hat es keinen Anspruch. Wird ein Kind erst als Volljähriger adoptiert, also angenommen, so erbt es lediglich von seinen Adoptiveltern. Von den Adoptiveltern, den Eltern oder den Großeltern der Adoptiveltern erbt es nichts, dass heißt also das das Erbrecht sich hier nicht weiter auf die Verwandten der Adoptiveltern erstreckt. Stiefkinder gehören wiederum nicht zu den Abkömmlingen, also zu den leiblichen Kindern des Verstorbenen und somit nicht zu den Erben erster Ordnung. Diese kann man nur durch ein Testament bedenken, wenn man möchte, dass diese etwas erben. Das gesetzliche Erbrecht der Stiefkinder erstreckt sich nur auf ihre leiblichen Eltern. Ebenso wenig erben die Stiefeltern von den Stiefkindern.

Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten des Erblassers. Die Neffen und Nichten können aber auch hier nur dann erben, wenn alle Kinder des Verstorbenen und die Kindeskinder auch bereits verstorben sind. Man kann also sehen, dass die Rangordnung der potentiellen Erben genau durch das Gesetz geregelt ist.

Von der dritten Ordnung werden die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine) umfasst. Unter den Erben der vierten Ordnung versteht man die Urgroßeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge. Dies gilt allerdings mit der Besonderheit, dass für bereits verstorbenen Abkömmlinge deren Abkömmlinge eintreten. Es erben nun grundsätzlich der oder die Nächstverwandten allein. Zur fünften und zu ferneren Ordnungen gehören die entfernten Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Kann man bei einem Verstorbenen, der kein Testament verfasst hat, in dem er mögliche Verwandte oder Freunde als Erben benannt hat, keine Erben ausfindig machen, so erbt in der Regel der Staat dessen Nachlass.

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