Wie ist die gesetzliche Erbfolge geregelt und wann gilt sie?


Der Gesetzgeber hat bei Fehlen eines Testamentes eine klare Regelung für die Verteilung eines Erbes getroffen. Diese Regelung nennt man die gesetzliche Erbfolge. Bei Versterben des Erblassers, also der vererbenden Person, werden die erbberechtigten Verwandten in vier Ordnungen eingeteilt. Sollten gesetzliche Erben der ersten (zweiten oder dritten) Ordnung vorhanden sein, werden diese als Erben eingesetzt und Hinterbliebene der anderen Ordnungen nicht mehr berücksichtigt.

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Abkömmlinge sind alle Nachkommen des Erblassers in gerader Linie (Kinder, Enkel, Urenkel usw.). So werden also zunächst nach einem Erbfall die Kinder des Verstobenen berücksichtigt. Unerheblich dabei ist, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Beide werden als Erbe gleich berücksichtigt. Sollten also Kinder des Erblassers vorhanden sein, werden die Erben der anderen Ordnungen nicht mehr berücksichtigt.

Bsp.: Wenn der Vater V des Kindes K stirbt, so ist dies einziger Erbe. Die Schwester des Vaters S erbt nach der gesetzlichen Erbfolge nicht, da ein Erbe der ersten Ordnung vorhanden ist. Sollten die Kinder des Erblassers auch bereits verstorben sein, so erben die Enkel das Vermögen.

Bsp: Der Vater V stirbt. Erbe wäre nun sein Kind K. Dieses ist jedoch bereits vorverstorben. K hatte jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt selber Kinder mit Namen A und B. Somit treten A und B in die Fußstapfen von K und erben von V. Die Schwester S wird auch hier nicht berücksichtigt.

Wenn Erben der ersten Ordnung nicht vorhanden sind, so treten an diese Stelle die Erben zweiter Ordnung. Nach dem Tod des Erblassers werden die Eltern und deren Abkömmlinge begünstigt. An erster Stelle treten die Eltern das Erbe an. Sollte ein Teil der Eltern, oder beide Teile, bereits verstorben sein, so sind die Abkömmlinge der Eltern erbberechtigt. Zu den Abkömmlingen der Eltern gehören die Geschwister und Halbgeschwister des Erblassers.

Bsp.: V stirbt kinderlos. Die Eltern E des V sind nun als Erben zweiter Ordnung begünstigt. Sollte ein Elternteil E oder beide Teile verstorben sein, so wird nun die Schwester S als Erbin eintreten.

Äußerst selten hingegen kommen die Erben der dritten und vierten Ordnung zum Zuge. Die Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Auch hier sind die Abkömmlinge der Großeltern erbberechtigt, wenn diese vorverstorben sind und keine Erben erster oder zweiter Ordnung vorhanden sind.

Bsp.: V stirbt kinder- und geschwisterlos. Die Eltern des V sind auch bereits verstorben. Nun erben die Großeltern G des V als Erben dritter Ordnung. Sollten diese ebenfalls verstorben sein, so sind die Kinder der Großeltern erbberechtigt.

Die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Auch hier sind die Abkömmlinge erbberechtigt, wenn die Urgroßeltern verstorben sind. Der mögliche Ehepartner des Erblassers ist vom Gesetzgeber bewusst nicht in die gesetzliche Erbfolge aufgenommen worden. Der Gesetzgeber hat ein gesetzliches Erbrecht für Ehegatten eingeführt. Dies tat er vor allem, da der Ehegatte selbst nicht der direkten Verwandtschaftslinie des Vererbenden angehört. Vielmehr tritt er durch die Heirat dieser Linie hinzu.

Dieser Unterschied ist jedoch nur juristische Formsache. Tatsächlich wird der Ehegatte einem gesetzlichen Erben zur Seite gestellt und gehört auch im Rahmen seines Anteils der Erbengemeinschaft an. Der Anteil eines Ehegatten beträgt gegenüber Erben der ersten Ordnung ein Viertel des Vermögens, allen anderen Ordnungen gegenüber die Hälfte des hinterlassenen Erbes. Dieses eigenständige Erbrecht des Ehepartners wird auch auf Lebenspartner, besonders bedeutsam bei homosexuellen Lebensgemeinschaften, angewandt.

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