Gemeinsamkeiten zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und den besonderen Gleichheitsrechten


Dieser Artikel gewährleistet die Gleichheit vor dem Gesetz. Er stellt sowohl ein Gleichheitsgebot und ein Diskriminierungsverbot dar. Alle staatlichen Gewalten greifen demnach in den Gleichheitsgrundsatz ein wenn sie:
• wesentlich Gleiches ungleich behandeln
• wesentlich Ungleiches gleich behandeln

Dieser Ungleichheitsgehalt bestimmt sich anhand einer Vergleichsgruppe, denn der Aufbau von Gleichheitsgrundrechten unterscheidet sich im Aufbau vollends vom normalen Grundrechtsprüfungsaufbau.

Der Prüfungsmaßstab bestimmt sich anhand der Intensität des Eingriffs. Dieses wächst wiederum,
• je mehr das Kriterium der Ungleichbehandlung einem der im Gesetz erwähnten Kriterien ähnelt
• je weniger der Betroffene das Kriterium der Ungleichbehandlung beeinflussen kann
• je mehr die Ungleichbehandlung den Gebrauch grundrechtlicher Freiheiten erschwert

Bei einem Eingriff mit geringer Intensität genügt ein einfacher sachlicher Grund. Bei größerer Intensität der Ungleichbehandlung verlangt das Bundesverfassungsgericht eine vollständige Verhältnismäßigkeitsprüfung. Ein Eingriff in den Gleichheitsgrundsatz muss demnach geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Zudem gibt es noch besondere Gleichheitsrechte, so verbietet es die Ungleichbehandlung von Männern und Frauen, ehelichen und unehelichen Kindern und es verbietet die Benachteiligung von Menschen wegen des Geschlechts, der Abstammung, der Rasse, der Sprache, der Heimat, des Glaubens, der politischen Ansichten oder einer Behinderung.

Ein Beispiel wäre, dass eine schwangere Frau Kündigungsschutz genießt und ein Mann nicht. Das erscheint auf den ersten Blick als Verstoß gegen die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Auf den zweiten Blick wird jedoch klar, dass die Ungleichbehandlung nicht erfolgt um Frauen gegenüber Männer besser zu stellen, sondern weil ein Mann, im Gegensatz zur Frau, nun mal nicht das Kind bekommt. Die Fähigkeit Kinder auf die Welt zu bringen ist also das Abgrenzungskriterium, nicht aber das Geschlecht, auch wenn dies nicht unweit zusammenhängt.

Ein weiteres besonderes Gleichheitsrecht stellen die Artikel 33 und 38 dar. Sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht als auch die staatsbürgerlichen Rechte stehen jedem deutschen Menschen in gleicher Weise zu.

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