Sinn und Zweck des Gleichbehandlungsgrundsatzes


Die deutsche Verfassung sieht vor, dass jeder Mensch gleichwertig zu behandeln ist. Dies ist im Grundgesetz unter dem sogenannten Gleichbehandlungsgrundsatz geregelt. Er schreibt vor, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind. Es darf weder eine Ungleichbehandlung nach Geschlecht, noch nach Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat und Herkunft, Glauben oder religiöser oder politischer Anschauung geben.

Besondere Ausformung hat der Gleichbehandlungsgrundsatz im allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Dort wurde ausdrücklich geregelt, wie eine Ungleichbehandlung oder Diskriminierung verhindert werden kann und soll. Es zeigt eine Vielzahl von Diskriminierungsverboten auf, bei denen bei einem Verstoß gegen diese Verbote auch Rechtsfolgen vorgesehen sind. So ist es zum Beispiel möglich, bei einer Diskriminierung Schadensersatz zu erhalten oder für einen Nichtvermögensschaden eine Entschädigungssumme zu erhalten.

Besonders wichtig ist das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz für das Arbeitsrecht. Dort können gerade bei Kündigung, Beförderung oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen häufig Ungleichbehandlungen vorkommen. Deshalb obliegt es auch dem Arbeitgeber, etwaige Benachteiligungen seiner Arbeitnehmer durch ihn oder durch andere Mitarbeiter zu verhindern und diesen entgegenzuwirken.

Wenn dennoch eine Ungleichbehandlung zwischen Menschen stattfindet, dann ist diese nur gerechtfertigt, wenn es dafür einen sachlichen Grund gibt. Dies kann zum Beispiel im Arbeitsrecht der Fall sein, wenn eine nicht schwangere Frau anders behandelt wird als eine schwangere Frau. Der Schutz der Schwangeren ist ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung, wenn dies verhältnismäßig ist. Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung wird in der Regel dann nicht gegeben sein, wenn die Ungleichbehandlung willkürlich geschieht und nicht verhältnismäßig ist.

Im Rahmen der Gleichstellung von Mann und Frau sieht das Grundgesetz explizit vor, dass niemand wegen seines Geschlechtes anders behandelt werden darf, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung bestände. Das Grundgesetz geht sogar soweit, dass es die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau als staatliche Förderung vorschreibt und der Staat bestehende Nachteile einer Ungleichbehandlung verhindern soll.

Sieht man sich dennoch durch die öffentliche Gewalt in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt, dann hat man die Möglichkeit dies im Wege einer Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht überprüfen zu lassen. Dafür muss man aber geltend machen können, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung verletzt zu sein. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann, ob tatsächlich eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt und erklärt das Gesetz, gegen das man sich wendet, wenn eine Ungleichbehandlung vorliegt, für verfassungswidrig. Ebenso kann es Urteile, die mit einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergangen sind, aufheben und verweist diese an die zuständigen Gerichte zur Neuentscheidung zurück.

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