Kapitalanlagebetrug als Wirtschaftsstraftat


Heutzutage versuchen viele Menschen ihre Ersparnisse gewinnbringend auf dem Kapitalanlagemarkt zu investieren. Da jedoch die wenigsten ein ausreichendes Verständnis des Kapitalanlagemarktes haben, sind sie auf die Unterstützung von Anlageberatern angewiesen. Damit dieses Vertrauen und darüber hinaus auch das Vermögen der Anleger geschützt ist, werden gewisse Fehlverhalten der Anlageberater mit Geld- oder sogar mit Gefängnisstrafen von bis zu drei Jahren belangt. Der Tatbestand des Kapitalanlagebetruges ist dabei ein sogenanntes reines Gefährdungsdelikt. Es ist nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Anleger zu Schaden kommt, oder auch nur getäuscht wird.

Der Kapitalanlagebetrug erfolgt nicht gegenüber einzelnen Anlegern. Erforderlich ist, dass eine große Menge von Anlegern angesprochen werden soll. Dies erfolgt in der Regel durch Angaben in Prospekten oder sonstigen Übersichten. Derartige Prospekte oder Übersichten müssen im Zusammenhang zum Verkauf von Wertpapieren oder sonstigen Beteiligungen an Unternehmensumsätzen stehen. Nur in solchen Fällen handelt es sich nämlich um eine geplante Anlage.

Solche Wertpapiere können nur Kapitalmarktpapiere sein. Allgemeine Wertpapiere, wie Schecks, Wechsel oder Urkunden über die Beteiligung an bestimmten Fonds sind keine tauglichen Tatobjekte für einen Kapitalanlagebetrug.

Prospekte oder Übersichten sind sämtliche Schriftstücke, die eine Beurteilung über eine bestimmte Geldanlage beinhalten oder zumindest einen solchen Eindruck erwecken. Eine Übersicht muss nicht zwangsläufig schriftlich sein. Selbst mündliche Mitteilungen können eine Übersicht sein.

Strafbar macht sich, wer solche Prospekte oder sonstige schriftliche oder mündliche Angaben mit unrichtigem Inhalt verbreitet und damit die Möglichkeit schafft, dass potentielle Anleger getäuscht und zu einer Investition bewegt werden. Dies setzt natürlich voraus, dass die Angaben vorteilhaft sind. Wenn jemand bewusst falsche unvorteilhafte Angaben verbreitet, dann wird er nicht vorhaben, Anleger zu Investitionen zu motivieren. Deshalb ist die Verbreitung falscher unvorteilhafter Angaben zumindest kein Kapitalanlagebetrug.

Anders sieht es aus, wenn unvorteilhafte Tatsachen bewusst verschwiegen werden. Das absichtliche Vorenthalten von derartigen Informationen ist ebenfalls strafbar. Werden diese Informationen nur schwer verständlich oder schwer auffindbar, aber dennoch vollständig und richtig im Prospekt oder der Übersicht mitgeteilt, dann ist dieses Verhalten nicht strafbar.

Bei denen unrichtig mitgeteilten oder verschwiegenen Tatsachen muss es sich um erhebliche Tatsachen handeln. Erheblich sind sie dann, wenn sie für einen durchschnittlich vorsichtigen Anleger zur Bewertung des vorgelegten Angebots von entscheidender Bedeutung sind oder wären. Hierbei kommt es, wie eben angeführt, nicht auf im Einzelfall möglicherweise besonders gutgläubige oder auch skeptische Anleger an. Die reine Gefährdung eines durchschnittlichen Anlegers reicht aus.

Die unrichtigen oder unvollständigen Tatsachen müssen gegenüber einem großen Personenkreis bekannt gegeben werden. Groß ist der Personenkreis dann, wenn einzelne Personen nicht mehr individuell ausgewählt, sondern durch Zufall ausgesucht werden. Dies ist beispielsweise der Fall bei Werbung im Internet, bei Massen- oder Spam-E-Mails, bei Haustürgeschäften, bei unaufgeforderten Telefonanrufen oder auch beim Auslegen von Werbematerialien an öffentlich zugänglichen Orten.

Mit dem Zugänglichmachen der Informationen ist die Tat bereits vollendet und somit eine Strafbarkeit begründet. Es ist nicht erforderlich, dass irgendein Anleger tatsächlich Kenntnis von den Informationen nimmt.

Eine Strafbarkeit setzt selbstverständlich voraus, dass der Täter wusste, dass die von ihm verbreiteten Informationen unrichtig oder unvollständig waren. Verbreitet jemand derartige Informationen, weil ihm aufgrund von Fahrlässigkeit nicht aufgefallen ist, dass die Informationen nicht korrekt sind, dann macht er sich nicht strafbar. Nichtsdestotrotz können gegen ihn zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

Hat jemand falsche oder unvollständige Informationen verbreitet, dann wird er trotzdem nicht bestraft, wenn er sich ernsthaft und freiwillig darum bemüht, dass die Anleger die beworbene Anlage nicht erwerben. Die Strafbarkeit wird jedoch nur für den Kapitalanlagebetrug ausgeschlossen. Hat sich der Werbende zugleich wegen eines richtigen Betruges strafbar gemacht, kann er deswegen trotzdem bestraft werden.

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