Verkauf bei Kaffeefahrten


Auf sogenannten Kaffeefahrten werden Verbrauchern Sachen von Unternehmern verkauft und dieser Verkauf in eine freizeitliche Veranstaltung eingebettet. Häufig läuft dies auch so ab, dass gar nicht der Verkauf im Vordergrund steht, sondern die Fahrt als Freizeitveranstaltung an sich und auch nur diese beworben wird und dann, ohne vorherige Ankündigung, Waren zum Verkauf angeboten werden. Insbesondere reiche Senioren sollen durch diese Veranstaltungen erreicht werden.

Sinn und Zweck einer solchen Fahrt ist es, die gelassene und unbeschwerte Stimmung der Verbraucher zu nutzen und ihnen so Sachen zu verkaufen, die sie in einem normalen gewöhnlichen Umfeld vielleicht nicht gekauft hätten. Dabei wird häufig der Gruppenzwang oder eine durch die, meist kostenlos stattfindende, Freizeitveranstaltung erreichte Dankbarkeit der Verbraucher gegenüber dem Unternehmer ausgenutzt, um Sachen zu verkaufen. Um Verbraucher vor solchen Situationen zu schützen hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht solcher Kaufverträge ermöglicht. Das heißt, dass, falls ein Vertrag unter den oben genannten Bedingungen zur Stande gekommen ist, der Verbraucher den Kaufvertrag in einer Frist von vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen kann.

Der Veranstalter der Freizeitveranstaltung

Bei solch einer Freizeitveranstaltung spielt es keine Rolle, wer genau die Veranstaltung abhält. Häufig findet man auch die Konstellation, dass ein Unternehmer eine dritte Person oder ein anderes Unternehmen beauftragt, eine Kaffeefahrt durchzuführen und dabei seine Ware zum Verkauf anbietet. Das ändert aber nichts daran, dass der Verbraucher auch hier gegenüber dem Unternehmer ein Widerrufsrecht hat.

Vorliegen einer Freizeitveranstaltung

Bei der Fahrt muss es sich um eine sogenannte Freizeitveranstaltung handeln. Dabei muss das Freizeiterlebnis vor der Fahrt und bei der Fahrt im Vordergrund stehen. Werden die Verbraucher vor der Fahrt darüber informiert, dass es sich um eine Verkaufsveranstaltung handelt, dann kann im Zweifel ein Ausschluss des Widerrufsrechts bestehen. Dann haben die Verbraucher vor der Veranstaltung nämlich die Möglichkeit, sich darauf vorzubereiten, dass sie etwas kaufen können und in die Situation kommen können, einen Kaufvertrag abschließen zu können. Der Verbraucher ist dann weniger schutzwürdig als wenn er der Situation ohne Vorwarnung und mit dem Deckmantel der Freizeitveranstaltung ausgesetzt ist.

Ausübung des Widerrufs

Der Widerruf ist innerhalb von vierzehn Tagen gegenüber dem Unternehmer zu erklären, wenn dieser den Verbraucher vor Vertragsschluss oder bei Vertragsschluss über das Widerrufsrecht belehrt hat. Wurde der Verbraucher erst nach Vertragsschluss belehrt, dann läuft die Frist ab dem Zeitpunkt der Belehrung einen Monat lang. Wurde er gar nicht belehrt, dann läuft auch keine Frist und der Verbraucher kann jederzeit den Kaufvertrag widerrufen.

Rechtsfolgen des Widerrufs

Hat der Verbraucher den Vertrag ordnungsgemäß innerhalb der Frist widerrufen, dann ist er an den Kaufvertrag nicht mehr gebunden. Er muss die gekaufte Sache an den Unternehmer zurückgeben oder zurücksenden und erhält vom Unternehmer den Kaufpreis zurück. Für die zwei Wochen, die der Verbraucher die Sache genutzt hat, muss er dem Unternehmer keinen Wertersatz leisten, denn in diesen zwei Wochen hat sich der Verbraucher per Gesetz überlegen dürfen, ob er die Sache behalten möchte oder nicht.

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