Was sind meine Rechte als Gast in einem Gasthof oder Restaurant?


Gründe für das Aufsuchen eines Gasthofs oder Restaurant ergeben sich im Laufe eines Lebens viele, sei es der Geburtstag, eine Taufe, die Hochzeit oder eine sonstige Feierlichkeit zu der man seine Gäste oder Liebsten gerne zu einem Essen einladen möchte.

Besucht man nun ein solches Restaurant oder eine Gastwirtschaft, um dort zu essen und zu trinken, so befindet man sich hier nicht in einem rechtsfreien Raum, sondern man schließt dort mit dem Wirt einen sogenannten Bewirtungsvertrag ab. Da das Essen erst noch gekocht und damit hergestellt werden muss, ist das Kaufvertragsrecht anwendbar. Jedoch können auch Probleme im vorvertraglichen Bereich auftreten, denn reserviert man für den Abend einen Tisch, so befindet man sich in diesem vorvertraglichen Bereich, denn der Abschluss des Vertrages würde erst bei Abgabe der Bestellung eintreten. Trotzdem kann sich das Restaurant schadensersatzpflichtig machen, wenn man einen Tisch reserviert, sich darauf verlässt und beispielsweise extra anreist oder eine längere Autofahrt in Kauf nimmt und dieser Tisch, oder aber auch ein anderer, dann nicht verfügbar ist. Gerade bei Geschäftsessen oder bei einem ernsten Date kann dies sehr ärgerlich werden. Geplatzte Deals oder verpatzte Lebensfreude ist jedoch nicht ersetzbar, wohl aber Kosten für ein notwendiges Taxi in ein anderes Restaurant. Einen Vertrag hat man jedoch bereits geschlossen, wenn man mit der Reservierung schon etwas bestellt hat, wie das bei Menü- und Buffetbestellungen bei größeren Festen und Jubiläen üblich ist.

Ein Anrecht auf ein bestimmtes Gericht hat man nicht, da eine Speisekarte kein verbindliches Angebot ist. Vielmehr stellt diese ein sogenannte “invitatio ad offerendum“, also eine Aufforderung zur Angebotsabgabe dar. Erst mit der Bestellung gibt man damit ein Angebot an den Wirt ab, den dieser dann entweder ,durch das Kochen des Gerichtes annimmt oder auch ablehnen kann, wenn diese Speise ausgegangen ist. Ist also eine Speise aus, so muss man sich etwas anderes aussuchen. Das gilt auch, wenn die Bedienung nach der Bestellung zurückkommt und verkündet, dass ein Gericht inzwischen nicht mehr vorrätig ist.

Genauso wenig hat man ein Anrecht auf den Besuch einer bestimmten Gaststätte. Der Wirt übt in seiner Gaststätte das Hausrecht aus, was bedeutet, dass er den Gästen den Zutritt verwehren kann und diese auch auffordern kann zu gehen, wenn diese sich beispielsweise zu betrunken sind und sich daher daneben benehmen, so dass sie andere Gäste durch ihr Verhalten belästigen. Ebenso kann er ein Hausverbot aussprechen. Dies ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn es alleinig dafür bestimmt ist den anderen zu diskriminieren, was nämlich im Sinne des grundrechtlich gesicherten Diskriminierungsverbots verboten ist. In diesem Zusammenhang gab es bereits einige Klagen auf Schadensersatz von Personen, die in Diskotheken wegen der Entscheidung des Türstehers nicht hineingekommen sind.

Eine Besonderheit stellen dabei die Biergärten in Bayern dar, hier dürfen Speisen mitgebracht werden, so dass man dort kein Essen mehr bestellen und kaufen muss, nur das Bier, sowie andere und nichtalkoholischen Getränke, müssen bei der Schänke oder der Bedienung bestellt werden. Ein Mitbringen von Speisen ist in anderen Gaststätten, von Kindernahrung abgesehen, sehr unüblich.

Einen Schadensersatzanspruch auf in der Garderobe kostenlos abgehängte Bekleidung besteht nicht. Anders ist das, wenn man für die Garderobe Geld bezahlt hat, denn dann kommt ein eigener Verwahrungsvertrag zustande. Die Rechtsprechung hat aber auch dann einen Verwahrungsvertrag anerkannt, wenn Ober den Gästen die Mäntel abgenommen und in einen anderen Raum getragen haben. Nimmt einem eine Bedienung also seine Jacke oder seinen Mantel ab und bringt diesen in einen anderen Raum, in welchem dieser sicher aufbewahrt werden soll und dieser verschwindet dort, so hat man einen Anspruch gegen das Lokal und kann die Kosten für seinen Mantel ersetzt verlangen. Im Falle eines solchen Verwahrungsvertrag soll man die entstandenen Kosten für verloren gegangene Sachen nicht selbst tragen müssen.

Der häufigste Streitgrund mit den Wirten in Lokalen und Restaurants sind hingegen die Mängel an den Speisenselbst. Wurde die Speise schon zum Teil aufgegessen, so kann man trotzdem noch seine, aus dem Kaufrecht abgeleiteten Rechte, geltend machen. Die Voraussetzung hierfür ist es, dass der Gast eine Nachbesserung verlangt. Der Wirt hat dann die Gelegenheit den Mangel zu beseitigen, beispielsweise in dem er eine neue Speise bringt oder nachwürzt. Erst wenn dieser Nachbesserungsversuch fehlschlägt, kann die Speise zurück gegeben werden ohne dass dem Gast extra Kosten anfallen. Alternativdazu kann auch der Preis gemindert werden. Wurde das Essen aber bereits vollkommen aufgegessen, so hat der Wirt das Recht zumindest die Einkaufskosten der Speisen ersetzt zu verlangen. Bei starken Mängeln, die es dem Gast unzumutbar machen, das Gericht weiter zu verzehren, kann man die Speise sofort zurückgehen lassen und dann auch die Gaststätte ohne das Essen zu bezahlen verlassen. Ein Haar in der Suppe wird dafür sicher zu wenig sein, sobald aber Schimmel oder Fäkalien im Spiel sind wird man zur Unzumutbarkeit kommen.

Hat man eine falsche Speise bekommen, so bleibt einem die Möglichkeit diese trotzdem anzunehmen oder aber die eigentlich bestellte Speise zu verlangen und zu hoffen, dass diese nun noch vorrätig ist.

Ärgerlich sind auch immer lange Essenswartezeiten in Restaurants. Hier kann man den Wirt durch nachfragen, wann denn das Essen kommt, in Verzug setzen. Manche Restaurants weisen aber schon vorher auf längeren Wartezeiten hin, beispielsweise, wenn immer frisch gekocht wird, in einem solchen Fall brauchen Reis und Kartoffeln eben ihre Zeit bis sie soweit sind. Nach spätestens ein einhalb Stunden ist aber auch hier die Grenze der Unzumutbarkeit erreicht, so dass man von dem Vertrag zurücktreten kann. Übrigens muss man dann seine Getränke trotzdem bezahlen, denn beim Rücktritt werden die empfangenen Leistungen zurückgewährt, was bedeutet, dass für die Getränke Wertersatz zu zahlen ist.

Außerdem ist herauszustellen, dass der Bewirtungsvertrag einen Vertrag mit einer Schutzwirkung zu Gunsten Dritter darstellt, denn auch die Kinder und Begleiter des Bestellers sind gegen Nebenpflichtverletzungen des Wirtes und seiner Angestellten geschützt. Verbrennt sich ein Kind am heißen Teller, so kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein.

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