Voraussetzungen zur Stellung eines Insolvenzantrages


Die Insolvenz wird nicht vom Staat oder den Gerichten in Gang gesetzt, sondern nur auf Antrag einer entsprechend berechtigten Person. Zum Antrag berechtigt ist der Schuldner selbst. Bei Gesellschaften erledigt dies ein vertretungsberechtigtes Organ (Geschäftsführer, Gesellschafter). Bevor das Verfahren letztendlich in Gang gesetzt wird, müssen jedoch noch alle übrigen Organe der Gesellschaft angehört werden. Diese könnten beispielsweise durch ein Gesellschafterdarlehen, das im Überschuldungsstatus anders bewertet werden kann und damit nicht negativ ins Gewicht fällt, dafür aber die Vermögenswerte verbessert, die Gesellschaft noch vor einer Insolvenz bewahren. Weiterhin ist auch jeder Gläubiger dazu berechtigt, bei einem bestehenden Verdacht einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner zu stellen. Dabei muss jedoch der Antragsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) glaubhaft gemacht werden. Die Glaubhaftmachung ist eine vereinfachte Form des Beweises. Hierbei muss die Behauptung nicht bis zur vollständigen Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden, sondern es reicht, wenn dem Gericht die vorgetragenen Tatsachen als wahrscheinlich erscheinen. Es reicht also beispielsweise eine eidesstattliche Versicherung aus, um die Voraussetzungen eines Insolvenzantrages glaubhaft zu machen.

Der Antrag muss außerdem beim örtlich zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden. Dies sind immer Amtsgerichte. In vielen Fällen wird für den Bezirk eines Landgerichtes auch ein einzelnes Amtsgericht für zuständig erklärt. Dann ist anstatt des eigentlich zuständigen Amtsgerichts das entsprechend bestimmte Amtsgericht innerhalb des Landgerichtsbezirkes zuständig.

Im Falle eines Verbraucherinsolvenzverfahrens muss zusätzlich noch die Bescheinigung über eine gescheiterte, außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern vorgelegt werden. Diese erhält man, wenn eine Schuldnerberatung durchgeführt wurde. Zu dieser sind grundsätzlich Rechtsanwälte und Schuldnerberatungsstellen berechtigt. Diese müssen zunächst alle (!) Gläubiger kontaktieren und im Wege von teilweisen Forderungsverzichten oder Ratenzahlungsvereinbarungen eine Einigung mit den Gläubigern versuchen.

Die Entscheidung über eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss das Gericht dann der Staatsanwaltschaft mitteilen. Diese entscheidet dann, ob sie weitere Ermittlungen anstellt. In Betracht kommen dann verschiedene Delikte: Eingehungsbetrug, Verletzung von Bilanzierungspflichten, Insolvenzverschleppung, Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen, Verletzung der Verlustanzeigepflicht und andere Vermögensdelikte.

Das Insolvenzverfahren vor dem Insolvenzgericht läuft daneben ganz normal weiter. Das Gericht kann bei Bedarf sofortige Maßnahmen ergreifen, um das Vermögen des Schuldners zu sichern, also beispielsweise einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmen, oder ein Verfügungsverbot verhängen. Dann darf der Schuldner nicht mehr ohne Einwilligung des Gerichts über sein Vermögen verfügen. Das darauf folgende, eigentliche Insolvenzverfahren wird unter dem entsprechenden Punkt beschrieben.

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