Insolvenzantrag

Das Insolvenzverfahren wird nicht vom Staat oder den Gerichten in Gang gesetzt, sondern nur auf Antrag einer entsprechend berechtigten Person. Zum Antrag berechtigt ist der Schuldner selbst. Bei Gesellschaften erledigt dies ein vertretungsberechtigtes Organ (Geschäftsführer, Gesellschafter). Bevor das Verfahren letztendlich in Gang gesetzt wird, müssen jedoch noch alle übrigen Organe der Gesellschaft angehört werden. Diese könnten beispielsweise durch ein Gesellschafterdarlehen, das im Überschuldungsstatus anders bewertet werden kann und damit nicht negativ ins Gewicht fällt, dafür aber die Vermögenswerte verbessert, die Gesellschaft noch vor einer Insolvenz bewahren. Weiterhin ist auch jeder Gläubiger dazu berechtigt, bei einem bestehenden Verdacht einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner zu stellen. Dabei muss jedoch der Antragsgrund (Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung) glaubhaft gemacht werden. Welche Voraussetzungen zur Stellung eines Insolvenzantrags erfüllt sein müssen, wann genau ein Insolvenzgrund vorliegt und was nach der Antragsstellung alles passieren kann, das wird in diesem Abschnitt erklärt.

 

 

 

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