Was für Arten von Leasingverträge gibt es?


Möchte man sich eine größere Anschaffung leisten, wie zum Beispiel einen PKW und kann nicht die nötige Kaufsumme dafür aufwenden, dann liegt neben einem finanzierten Geschäft die Möglichkeit des Leasings nahe. Leasing ist ein im Gesetz nicht geregelter Vertragstyp, der der Miete sehr nahe kommt. Dabei least der Leasingnehmer beim Leasinggeber eine Sache. Diese hat der Leasinggeber vorher beim Hersteller gekauft. Für die Unterhaltung der Sache ist der Leasingnehmer zuständig. Ihm werden in der Regel alle Gewährleistungsansprüche, die der Leasinggeber als Käufer gegen den Hersteller hat, abgetreten, so dass dieser die Ansprüche geltend machen kann.

Dabei gibt es drei Leasingarten, wobei die zwei folgenden die häufigsten sind: Das Finanzierungsleasing und das Operatingleasing. Das Finanzierungsleasing ist am üblichsten und wird in der Praxis meist gebraucht. Dabei findet genau die oben genannte Vorgehensweise statt. Der Leasinggeber kauft vom Hersteller die Leasingsache und least sie an den Leasingnehmer. Beim Operatingleasing hingegen handelt es sich um kurze Leasingverträge, bei denen der Leasingnehmer zu jeder Zeit kündigen kann. Dort ist nicht nur der Leasingnehmer zum Erhalt der Sache verpflichtet, sondern auch der Leasinggeber. Diese Leasingverträge haben aber in der Praxis kaum Bedeutung. Deshalb betreffen die folgenden Ausführungen zum Vertragsschluss nur das Finanzierungsleasing:

Leasinggeber (LG) und Leasingnehmer (LN) einigen sich auf das Leasing einer Sache (in der Praxis häufig: PKW, Maschinen für Gewerbetreibende). LG kauft den Leasinggegenstand beim Hersteller. LG und LN schließen Leasingvertrag mit der Vereinbarung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass dem LN alle Gewährleistungsansprüche, die der LG gegenüber dem Hersteller aus dem Kaufvertrag hat, abgetreten werden. Zusätzlich wird meist vereinbart, dass der LG nicht für Sachmängel haftet.

Im Ergebnis führt ein Leasingvertrag zu der Konstellation, dass sich der LN bei einem Mangel am Leasinggut nicht an den LG, sondern an den Hersteller wenden muss. Nur wenn es zu Verzögerungen der Lieferung der Sache kommt, muss noch der LG dafür einstehen und gegebenenfalls Schadensersatz leisten. Für Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels haftet dann nur der Hersteller. Tritt der LN wegen eines Mangels vom Vertrag zurück, dann entfällt die Geschäftsgrundlage und der Leasingvertrag wird umgewandelt in ein Rückgewährschuldverhältnis. Der LN muss die Leasingsache zurückgeben. Gleichzeitig kann er vom LG die bereits gezahlten Raten zurückverlangen.

Besonderheiten bestehen, wenn es sich um einen Leasingvertrag zwischen Unternehmer und Verbraucher handelt. Dann bedarf der Leasingvertrag der Schriftform. Wird er nicht schriftlich geschlossen, ist er nichtig. Der Verbraucher hat außerdem einfachere Handhabe bei Gewährleistungsrechten, denn er kann sich, ohne dass er sich an der Hersteller wendet, auch an den LN wenden und bei einem gravierenden Mangel von dem Vertrag zurücktreten.

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